Gesetze und Vorschriften

Die hier vorliegenden technischen Regeln für Getränkeschankanlagen sind eine nichtamtliche Fassung und wurden handschriftlich aus den Bekanntmachungen des Bundesanzeigers übernommen. Für die Richtigkeit, Schreibfehler, Vollständigkeit etc. können wir keine Garantie übernehmen.


Technische Regeln für Getränkeschankanlagen

Inhaltsverzeichnis

TRSK 001 - Allgemeines, Aufbau und Anwendung der TRSK
TRSK 100 - Anforderungen an Werkstoffe
TRSK 200 - Anforderungen an Getränke- und Grundstoffbehälter
TRSK 201 - Anforderungen an Getränkebehälter der Gruppe I
TRSK 202 - Anforderungen an Getränke und Grundstoffbehälter der Gruppe II
TRSK 203 - Anforderungen an Getränkebehälter der Gruppe III
TRSK 204 - Anforderungen an Getränkebehälter der Gruppe IV
TRSK 300 - Anforderungen an Bauteile
TRSK 301 - Anforderungen an Druckminderer, Zwischendruckregler und Wandbrücken
TRSK 302 - Anforderungen an Sicherheitsventile
TRSK 303 - Anforderungen an Absperreinrichtungen für Hinterdruckgasleitungen
TRSK 304 - Anforderungen an Überdruckmeßgeräte (Manometer)
TRSK 305 - Anforderungen an Rückschlagsicherungen für Hinterdruckgasleitungen
TRSK 306 - Anforderungen an Behälter- und Leitungsanschlußteile
TRSK 307 - Anforderungen an Absperreinrichtungen für Getränkeleitungen
TRSK 308 - Anforderungen an Leitungsteile und Leitungsverteiler
TRSK 309 - Anforderungen an Flüssigkeitspumpen
TRSK 310 - Anforderungen an Durchflußmengenmesser
TRSK 313 - Ortsfeste el. Geräte zur Warnung vor gesundheitsgefährdenden CO2-Konzentrationen
TRSK 400 - Errichtung von Getränkeschankanlagen
TRSK 403 - Errichtung von Getränkeschankanlagen, Anforderungen an Installation, Betrieb und Instandhaltung von Kohlendioxid-Warngeräten
TRSK 500 - Betrieb von Getränkeschankanlagen
TRSK 501 - Reinigung von Getränkeschankanlagen
TRSK 600 - Prüfung von Getränkeschankanlagen (Prüfrichtlinie)
TRSK 601 - Führung und Aufbewahrung des Betriebsbuches und der Formblätter
TRSK 602 - Baumusterprüfung von Getränkeschankanlagen und Bauteilen ausgenommen Getränkebehälter der Gruppe IV
TRSK 603 - Erstmalige Prüfung von Getränkebehältern der Gruppe IV ohne Baumusterprüfung
TRSK 604 - Baumusterprüfung und Registrierung von Getränkebehältern der Gruppe IV
TRSK 605 - Abnahmeprüfung von Geränkebehältern der Gruppe IV
TRSK 606 - Wiederkehrende Prüfungen von Geränkebehälten der Gruppe IV
TRSK 607 - Sachkundiger nach § 16 Schank V

 


TRSK 001

Allgemeines, Aufbau und Anwendung der TRSK

1 Die TRSK im Rahmen der Verordnung über Getränkeschankanlagen

1.1 Getränkeschankanlagen müssen nach § 3 Abs. 1 der Verordnung über Getränkeschankanlagen (SchankV), nach den Vorschriften des Anhangs 1 zur Verordnung und im übrigen nach dem Stand der Technik errichtet und betrieben werden. Weitergehende Vorschriften, z. B. des Baurechts, des Lebensmittelrechts oder andere sicherheitstechnische Vorschriften bleiben unberührt.

1.2 Nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur SchankV hat die zuständige Behörde in der Regel davon auszugehen, daß die Anforderungen des § 3 Abs.1 erfüllt sind, soweit die Anlage den vom Deutschen Ausschuß für Getränkeschankanlagen ermittelten und vom Bundesminister für Wirtschaft im Bundesanzeiger bekanntgemachten Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK) entspricht.

2 Inhalt und Aufbau

2.1 Die TRSK enthalten sicherheitstechnische und hygienische Anforderungen, bei deren Anwendung die Vorschrift des § 3 Abs. 1 SchankV im Regelfall erfüllt ist. Die TRSK schließen nicht aus, daß daneben andere technische Regeln nach dem Stand der Technik bestehen und in besonderen Fällen angewendet werden. Abweichend von Satz 1 können TRSK auch Richtlinien des BMWI sein, wobei dies jeweils anzugeben ist.

2.2 Soweit in einer TRSK auf technische Regeln anderer Regelwerke verwiesen wird, gilt die in der Anlage zur TRSK 001 jeweils angegebene Ausgabe.

3 Anwendung der TRSK

3.1 Jede TRSK ist spätestens mit dem Beginn des auf ihre Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgenden 6. Kalendermonats anzuwenden, sofern Abweichungen nicht festgelegt sind.

Für Anlagen, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung einer TRSK im Bundesanzeiger bereits in Betrieb waren bzw. mit deren Errichtung bereits begonnen worden war, bleiben die TRSK oder - wenn solche nicht bestanden - die sonstigen dem Stand der Technik entsprechenden Regeln maßgebend, die zum Zeitpunkt der Errichtung bzw. Inbetriebnahme der Anlagen anzuwenden waren.

Erfordert es die Sicherheit, daß die in einer TRSK enthaltenen Anforderungen jedoch auch auf die Beschaffenheit und den Betrieb von bestehenden Anlagen anzuwenden sind, wird dies der Deutsche Ausschuß für Getränkeschankanlagen in der jeweiligen TRSK angeben. Gleichzeitig kann er angeben, wie lange und unter welchen Voraussetzungen ein Weiterbetrieb ohne Anpassung an die jeweilige Anforderung sicherheitstechnisch vertretbar ist.

3.2 Die Baumusterprüfung von Anlagen und Bauteilen für diese Anlagen , ausgenommen Getränkebehälter , wird vom Hersteller beantragt. Dem Antrag sind die für die Bewilligung der Anlage bzw. des Bauteils erforderlichen Unterlagen beizufügen. Erforderliche Baumuster sind zur Verfügung zu stellen. Die Baumusterprüfung kann anstatt vom Hersteller von dessen bevollmächtigtem Einführer beantragt werden.

Die erstmalige Prüfung und die Baumusterprüfung eines Getränkebehälters der Gruppe IV wird vom Hersteller beantragt. Dem Antrag sind die für die Beurteilung des Behälters erforderlichen Unterlagen beizufügen. Die erstmalige Prüfung und die Baumusterprüfung kann anstatt vom Hersteller vom Importeur beantragt werden.

3.3 Die zuständige Behörde kann

1. nach § 4 SchankV im Einzelfall zur Abwendung besonderer Gefahren für Beschäftigte oder Dritte über die Anforderungen des § 3 Abs. 1 und damit über die TRSK hinausgehende Anforderungen stellen,

2. nach § 5 Abs. 1 SchankV im Einzelfall aus besonderen Gründen Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist,

3. nach § 5 Abs. 2 SchankV auf Antrag des Herstellers Ausnahmen von § 3 Abs. 1 zulassen, wenn dies dem technischen Fortschritt entspricht und die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

4 Änderung oder Ergänzung einer TRSK

Anregungen zur Änderung oder Ergänzung einer TRSK, die begründet und belegt sein müssen, sind mit den erforderlichen Unterlagen an die Geschäftsstelle des Deutschen Ausschusses für Getränkeschankanlagen Mannheim zu richten.

 


TRSK 100

Anforderungen an Werkstoffe

1 Allgemeines

Die in den Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen angeführten Normen des DIN Deutsches Institut für Normung oder andere technische Regelungen gelten als beispielhaft und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Normen oder technischen Regelungen oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ihren Niederschlag gefunden haben.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Werkstoffe derjenigen Bauteile von Getränkeschankanlagen nach § 6 und 7 der SchankV, die unter Betriebsüberdruck stehen oder der Überwachung der Anlagen dienen. Sie gilt auch für Werkstoffe , die mit Getränken, Grundstoffen, Trinkwasser mit oder ohne Zusatz von Kohlendioxid oder Stickstoff bzw. Kohlendioxid-Stickstoffgemischen oder Reinigungsmitteln unmittelbar in Berührung kommen.

3 Allgemeine Anforderungen an Werkstoffe

Die für die Bauteile verwendeten Werkstoffe müßen den zu erwartenden

3.1 mechanischen Beanspruchungen durch den Vor- bzw. Hinterdruck bei Errichtung und Betrieb sicher widerstehen und dicht bleiben. Sie müssen Werte der Festigkeit (Festigkeitskennwerte) und, sofern ihre Bauart verformungsfähigen Werkstoff erfordert, die Zähigkeit haben, die in Verbindung mit der Berechnung oder einem Nachweis den Beanspruchungen genügen,

3.2 thermischen Beanspruchungen durch Einwirkung von Kälte oder Wärme sicher widerstehen und dicht bleiben. Die entsprechenden Werte müßen bei der Berechnungstemperatur vorhanden sein,

3.3 chemischen Wechselwirkungen durch Getränke, Grundstoffe, Trinkwasser mit und ohne Zusatz von Kohlendioxid, Reinigungsmittel oder andere beim Betrieb der Anlage verwendeten oder entstehenden Stoffe sicher widerstehen und dicht bleiben. Sie müssen den jeweils geltenden lebensmittelrechtlichen Anforderungen genügen und insbesondere aufgrund von § 31 Abs. 1 LMBG so beschaffen sein, daß von ihnen keine Stoffe auf Lebensmittel übergehen, ausgenommen gesundheitlich, geruchlich und geschmacklich unbedenkliche Anteile, die technisch unvermeidbar sind.

4 Zusatzanforderungen an Werkstoffe

Für die nachfolgend aufgeführten Werkstoffe für die Herstellung von Bauteilen gilt zusätzlich folgendes:

4.1 Werkstoffe aus Hochpolymeren (wie z. B. Kunststoffe, Gummi oder Lacke für Beschichtungen) müssen den für sie geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften und gegebenenfalls den jeweils geltenden Empfehlungen des Bundesgesundheitsamtes zur gesundheitlichen Beurteilung von Hochpolymeren entsprechen.

4.2 Schweiß-, Löt- und sonstige Verbindungsmaterialien müssen den jeweils geltenden VdTüV- Merkblättern für Schweißzusätze entsprechen.

4.3 Werkstoffe für Beschichtungen dürfen nur verwendet werden, wenn sich aus ihnen ein dichter, gleichmäßiger Überzug an den vom Beschickungsgut berührten Flächen herstellen läßt.
Zinn nach DIN 1704 mit einem Mindest-Zinn-Gehalt von 99,00 % darf nur als Beschichtungswerkstoff für die Bauteile von Bierschankanlagen, ausgenommen Rohre, verwendet werden, wenn es eine Mindestschichtdicke von 0,01mm aufweist.

4.4 Bei Verwendung von textilglasverstärkten duroplastischen Kunststoffen für Getränke- und Grundstoffbehälter ist das AD-Merkblatt N 1 zusätzlich zu beachten.

4.5 Bei Verwendung von metallischen Werkstoffen für Getränkebehälter der Gruppe IV nach § 7 Abs. 1 SchankV sind die einschlägigen AD-Merkblätter der Reihe W zusätzlich zu beachten.

5 Prüfung und Nachweis der Eignung und Güteeigenschaften

Für Prüfung und Nachweis der Eignung und der Güteeigenschaften im Rahmen der Baumusterprüfung nach § 6 Abs. 1 SchankV gilt TRSK 602. Im Rahmen der Baumusterprüfung nach § 7 Abs. 5 gilt TRSK 604.

 


TRSK 200

Anforderungen an Getränke- und Grundstoffbehälter

1 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Getränke- und Grundstoffbehälter als Teil von Getränkeschankanlagen (§ 7 Abs. 1 SchankV).

2 Allgemeines

Behälter sind ortsfeste, nicht ortsfeste (z. B. Container, Aufsetztanks) und fahrbare (z. B. Fahrzeugbehälter, Tankwagen) Behälter oder Fässer aus Holz, Metall, Kunststoff oder Metall-Kunststoff-Kombinationen, die beim Ausschank von Getränken und Grundstoffen verwendet werden, sofern in ihnen ein Betriebsüberdruck entstehen kann.

Sie werden nach § 7 Abs. 1 SchankV in folgende Gruppen eingeteilt:

Gruppe und Behälterart

zul. Betriebsüberdruck in Bar

Inhalt l (Liter)

Gruppe I: Getränkebehälter aus Holz

2,0

250

Gruppe II: Getränke- und Grundstoffbehälter

7,0

25

Gruppe III: Getränkebehälter

3,0

100

Gruppe IV: Getränkebehälter

3,0

> 100

3 Technische Anforderungen

3.1 Die Behälter müssen so beschaffen sein, daß sie den zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher genügen und dicht bleiben. Sie müssen insbesondere:

3.1.1 aus Werkstoffen hergestellt sein, die TRSK 100 entsprechen, die am fertigen Bauteil die erforderlichen Eigenschaften haben und vom Beschickungsgut in gefährlicher Weise nicht angegriffen werden oder mit ihm gefährliche Verbindungen nicht eingehen,

3.1.2 so beschaffen sein, daß sie den auf Grund der vorgesehenen Betriebsweise zulässigen Betriebsüberdruck sicher aufnehmen,

3.1.3 sachgemäß hergestellt und betriebsfertig hergerichtet und

3.1.4 mit Ausrüstungsteilen versehen sein, die ihrer Aufgabe sicher genügen; die Ausrüstungsteile müssen, wenn bei ihrem Beschädigen Druckgas in gefährlicher Menge austreten kann, gegen Beschädigungen geschützt sein.

3.2 Die Behälter dürfen nach der Befüllung mit einem Getränk nur dann in den Verkehr gebracht werden, wenn von ihnen bei sachgemäßer Behandlung keine Gefahr ausgeht.

3.3 Die Vorschriften des § 10 der Bedarfsgegenständeverordnung sind zu beachten.

Die Vorschriften der Eichordnung ( EO ) bleiben von den Festlegungen dieser TRSK unberührt.

 


TRSK 201

Anforderungen an Getränkebehälter der Gruppe I

Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) hingewiesen.

Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Getränkebehälter der Gruppe I als Teil von Getränkeschankanlagen (§ 7 Abs. 1 SchankV).

Technische Anforderungen

3.1 Die technischen Anforderungen der TRSK 200 Nummer 4 sind zu beachten.

3.2 Die Getränkebehälter müssen einem Betriebsüberdruck von 2,0 bar standhalten.

3.3 Die Vorschriften der Eichordnung bleiben unberührt.

4.0 Hygienische Anforderungen

Die hygienischen Anforderungen der TRSK 200 Nummer 5 sind zu beachten.

5.0 Kennzeichnung

Die Vorschriften des § 10 der Bedarfsgegenständeverordnung sind zu beachten.

Einer zusätzlichen Prüfung und Kennzeichnung bedarf es nicht, wenn die Getränkebehälter aufgrund einer Druckprüfung mit Wasser von 2,6 bar nach der Eichordnung entsprechend gekennzeichnet sind.

An die Stelle des Namens oder Kennzeichens des Herstellers kann auch der Name oder das Kennzeichen des Abfüllers treten.

 


TRSK 202

Anforderungen an Getränke- und Grundstoffbehälter der Gruppe II

1 Allgemeines

Die in den Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen angeführten Normen des DIN Deutsches Institut für Normung oder andere technische Regelungen gelten als beispielhaft und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Normen oder technischen Regelungen oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ihren Niederschlag gefunden haben.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Getränke- und Grundstoffbehälter (Behälter) der Gruppe II als Teil von Getränkeschankanlagen (§ 7 Abs. 1 SchankV).

3 Technische Anforderungen

3.1 Die Behälter sind nach dem Stand der Technik und aus Werkstoffen nach DIN 17440 mit den Werkstoffnummern 1.4301 und 1.4305 zu fertigen (siehe Abschnitt 1). Die Vorschriften des § 10 der Bedarfsgegenständeverordnung sind zu beachten.
Die Vorschriften der Eichordnung (EO) bleiben unberührt.

3.2 Die Behälter müssen einem Betriebsüberdruck von 7 bar standhalten.

3.3 Die Behälter müssen mit einer Sollbruchstelle oder einer anderen, gegen gefährlichen Überdruck wirkenden Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein.

4 Kennzeichnung

Die Behälter sind zum Nachweis einer vom Hersteller durchgeführten Druckprüfung mit Wasser mit 9,1 bar wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen:Name oder Kennzeichen des Herstellers,Herstelljahr,laufende Fabriknummer,zulässiger Betriebsüberdruck.

 


TRSK 203

Anforderungen an Getränkebehälter der Gruppe III

1 Allgemeines

Die in den Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen angeführten Normen des DIN Deutsches Institut für Normung oder andere technische Regelungen gelten als beispielhaft und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Normen oder technischen Regelungen oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ihren Niederschlag gefunden haben.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Getränkebehälter der Gruppe III als Teil von Getränkeschankanlagen (§ 7 Abs. 1 SchankV).

3 Technische Anforderungen

3.1 Die Getränkebehälter sind nach dem Stand der Technik zu fertigen, wobei DIN 6647 Teil 1 Abschnitte 3, 4 und 5 bzw. DIN 6648 Abschnitte 3, 4 und 5 zu beachten sind (siehe Abschnitt 1). Abweichend von Satz 1 können Getränkebehälter mit einer Sollbruchstelle oder mit einer gleichwertigen Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein. Die Vorschriften des § 10 der Bedarfsgegenständeverordnung sind zu beachten.
Die Vorschriften der Eichordnung (EO) bleiben unberührt.

3.2 Die Getränkebehälter müssen einem Betriebsüberdruck von 3,0 bar standhalten.

4 Kennzeichnung

Die Getränkebehälter sind zum Nachweis einer vom Hersteller durchgeführten Druckprüfung mit Wasser von 3,9 bar unbeschadet der Kennzeichnung nach DIN 6648 oder nach der EO wie folgt dauerhaft zu kennzeichnen (s. Abschnitt 1):Name oder Kennzeichen des Herstellers,Herstelljahr,laufende Fabriknummer,zulässiger Betriebsüberdruck.

 


TRSK 204

Anforderungen an Getränkebehälter der Gruppe IV

1 Allgemeines

Die in den Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen angeführten Normen des DIN Deutsches Institut für Normung oder andere technische Regelungen gelten als beispielhaft und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Normen oder technischen Regelungen oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ihren Niederschlag gefunden haben.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Getränkebehälter der Gruppe IV als Teil von Getränkeschankanlagen (§ 7 Abs. 1 SchankV).

3 Technische Anforderungen

3.1 Für die Herstellung und die Berechnung von Getränkebehältern aus metallischen Werkstoffen gelten die AD-Merkblätter der Reihen B, HP und S. Für Transportbehälter

3.2 Für Getränkebehälter aus glasfaserverstärkten Kunststoffen gilt darüber hinaus das AD-Merkblatt N 1.

3.3 Fahrbare Getränkebehälter, deren Befestigungen mit dem Fahrzeug, ihre Bedienungseinrichtung und ihre bauliche Ausrüstung müssen so beschaffen sein, daß sie unter normalen Beförderungsbedingungen den statischen und dynamischen Beanspruchungen standhalten. Hierzu sind die Technischen Richtlinien Tanks (TRT) bzw. die Richtlinien Tankfahrzeuge, Aufsetztanks und Gefäßbatterien (TRTF) sinngemäß anzuwenden.

3.4 Die Getränkebehälter müssen mit den sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteilen versehen sein. Diese müssenTRSK 301 - anforderungen an Druckminderer, Zwischendruckregler und Wandbrücken,TRSK 302 - Anforderungen an Sicherheitsventile,TRSK 303 - Anforderungen an Absperreinrichtungen für Hinterdruckgasleitungen undTRSK 304 - Anforderungen an Überdruckmeßgeräte (Manometer) entsprechen.
Das Sicherheitsventil und das Überdruckmeßgerät müssen unabsperrbar am Getränkebehälter oder in dessen unmittelbarer Nähe so angebracht sein, daß sie durch das Beschickungsgut nicht unwirksam werden können. Das Überdruckmeßgerät muß so angebracht sein, daß es beobachtet werden kann. Es muß ein Anschluß für den Prüfdruckmesser vorhanden sein.

3.5 Die Getränkebehälter müssen mit einer Rückschlagsicherung gemäß TRSK 305 versehen sein, die sich, soweit technisch möglich, in unmittelbarer Nähe des Getränkebehälters befindet; sie muß leicht erreichbar und einsehbar sein.

3.6 Schnellverschlüsse müssen Sicherheitseinrichtungen haben, die bewirken, daß der Getränkebehälter erst unter Druck gesetzt werden kann, wenn der Verschluß vollständig geschlossen ist. Außerdem muß diese Einrichtung sicherstellen, daß beim Öffnen des Getränkebehälters der Deckel durch einen noch vorhandenen Restdruck evtl. angehoben, aber erst nach vollständigem Druckausgleich gelöst werden kann.

3.7 Das Innere des Getränkebehälters, in den ein Füllsack aus Kunststoff eingelegt wird, muß eine Oberflächenbeschaffenheit aufweisen, durch die der Füllsack nicht beschädigt werden kann.

3.8 Getränkebehälter, die drehbar gelagert sind, müssen so gesichert werden, daß sie nicht aus dem Drehgestell herausspringen können.

3.9 Die Vorschriften des § 10 der Bedarfsgegenständeverordnung sind zu beachten.
Die Vorschriften der Eichordnung ( EO ) bleiben unberührt.

4 Prüfungen

Es gelten für die erstmalige Prüfung TRSK 603, die Baumusterprüfung und die Registrierung TRSK 604, die Abnahmeprüfung TRSK 605 und die wiederkehrenden Prüfungen TRSK 606.

Bei der Verwendung von Kunststoffen als Werkstoff hat der Hersteller eine Erklärung nach

§ 10 Abs. 5 der Bedarfsgegenständeverordnung abzugeben, daß der Getränkebehälter mit den Anforderungen dieser Verordnung übereinstimmt.

Technische Regeln für Getränkeschankanlagen, TRSK 204, Kennzeichnung

5 Kennzeichnung

Die Getränkebehälter sind wie folgt deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen:Hersteller oder Herstellerkennzeichen,laufende Fabriknummer,Baujahr,zul. Betriebsüberdruck,Inhalt in Litern,Gruppenkennzeichen,Baumusterkennzeichen bzw. Kennzeichen,Werkstoff und ggf. Art des inneren und äußeren Schutzüberzuges,Lebensmittelgruppe, z. B. Bier, Wein,Angaben nach § 10 Abs.1 und 2 der Bedarfsgegenständeverordnung.

Die Kennzeichnung ist an einer Stelle anzubringen, an der sie vor Beschädigungen geschützt ist.

 


TRSK 300

Anforderungen an Bauteile

1 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Bauteile von Getränkeschankanlagen nach § 6 Abs. 1 SchankV.

2 Begriffe und Begriffsbestimmungen

2.1 Begriffe

2.1.1 Betriebsüberdruck
Betriebsüberdruck ist der Druck, mit dem die Bauteile der Getränkeschankanlage betriebsnotwendig beaufschlagt werden und der höher ist als der athmosphärische Druck.

2.1.2 Vordruck (Hochdruck)
Vordruck ist der Druck, der im Druckgasbehälter herrscht.

2.1.3 Hinterdruck (Niederdruck)
Hinterdruck ist der Druck, der durch einen Druckminderer auf den Betriebsüberdruck reduziert wird.

2.2 Begriffsbestimmung von Bauteilen für den druckgasseitigen Aufbau

2.2.1 Druckminderer
Druckminderer sind Bauteile zum Reduzieren des Vordrucks auf den Hinterdruck.

2.2.2 Zwischendruckregler
Zwischendruckregler sind Bauteile zur weiteren Reduzierung des am Druckminderer eingestellten Hinterdrucks.

2.2.3 Absperreinrichtungen
Absperreinrichtungen sind Ventile und Hähne.

2.2.3.1 Ventile sind Absperreinrichtungen, deren Absperrteil beim Öffnen und Schließen geradlinig in Achse der Sitzflläche bewegt wird.

2.2.3.2 Hähne sind Absperreinrichtungen, deren Absperrteil (z. B. Zylinderküken oder Kugelküken) beim Öffnen und Schließen quer zur Durchflußrichtung des Druckgases gedreht wird.

2.2.4 Leitungsverteiler
Leitungsverteiler sind Bauteile, die Vor- oder Hinterdruckgasleitungen aufteilen oder zusammenführen.

2.2.5 Sicherheitsventile
Sicherheitsventile sind Sicherheitseinrichtungen, die eine Überschreitung des zulässigen Betriebsüberdrucks verhindern.

2.2.6 Rückschlagsicherungen

Rückschlagsicherungen sind Ventile, die bei Druckerhöhung im Getränke- und Grundstoffbehälter durch Schließen verhindern, daß Getränke und Grundstoffe in die Hinterdruckgasleitung, den Zwischendruckregler und den Druckminderer gelangen.

2.2.7 Überdruckmeßgeräte (Manometer)
Überdruckmeßgeräte sind Meßeinrichtungen, die den Hinterdruck oder den Vordruck des Druckminderers anzeigen.

2.2.8 Hinterdruckgasleitungen
Hinterdruckgasleitungen sind Verbindungsleitungen zwischen dem Druckminderer und dem Getränke- und Grundstoffbehälter.

2.2.9 Vordruckgasleitungen
Vordruckgasleitungen sind Verbindungsleitungen zwischen dem Druckgasbehälter und dem Druckminderer, wenn beide nicht unmittelbar miteinander verschraubt sind.

2.2.10 Wandbrücken
Wandbrücken sind Bauteile, die Druckminderer über Vordruckgasleitungen mit dem Druckgasbehälter verbinden.

2.2.11 Mehrweghähne für Vordruckgasleitungen
Mehrweghähne für Vordruckgasleitungen sind Umschalteinrichtungen, durch die mehrere angeschlossene Druckgasbehälter auf eine oder mehrere abgehende Vordruckgasleitungen geschaltet werden können.

2.3 Begriffsbestimmung von Bauteilen für den getränkeseitigen Aufbau und den Aufbau des Getränkeherstellungsteils.

2.3.1 Anstichvorrichtungen
Anstichvorrichtungen sind Bauteile, die den Behälter mit der Hinterdruckgas- und der Getränke- bzw. Grundstoffleitung verbinden.

2.3.2 Behälteranschlußteile
Behälteranschlußteile sind Bauteile, die mit dem Getränke- oder Grundstoffbehälter verbunden sind oder verbunden werden.

2.3.3 Absperreinrichtungen
Absperreinrichtungen sind Zapfarmaturen, Absperrhähne und Absperrventile und Mehrwegehähne.

2.3.4 Zapfarmaturen
Zapfarmaturen sind Bauteile, die dem Ausschank von Getränken dienen.

2.3.5 Absperrhähne und Absperrventile
Absperrhähne und Absperrventile sind Absperreinrichtungen, die den Durchfluß der Getränke- und Grundstoffleitung öffnen und schließen, und deren dazugehöriges Leitungsbauteil geradlinig oder in Winkelform ausgeführt sein kann.

2.3.6 Mehrwegehähne
Mehrwegehähne sind Umschalteinrichtungen, durch die einer von mehreren angeschlossenen Getränke- und Grundstoffbehältern auf die abgehende Getränke- oder Grundstoffleitung geschaltet werden kann.

2.3.7 Mischarmaturen
Mischarmaturen sind Bauteile, in denen unmittelbar durch Zuführung mehrerer Komponenten das Getränk hergestellt wird.

2.3.8 Mischaggregate
Mischaggregate sind Bauteile, in denen dem Trinkwasser Kohlendioxid zugesetzt wird.

2.3.9 Getränkeleitungen
Getränkeleitungen sind Verbindungen zwischen dem Getränkebehälter und der Zapfarmatur.

2.3.10 Grundstoffleitungen
Grundstoffleitungen sind Verbindungen zwischen dem Grundstoffbehälter und der Mischarmatur.

2.3.11 Verbindungsstücke
Verbindungsstücke sind Bauteile, die den beweglichen Teil der Getränke- oder Grundstoffleitung mit dem festverlegten Teil verbinden.

2.3.12 Leitungsverteiler
Leitungsverteiler sind Bauteile, die Getränke- oder Grundstoffleitungen aufteilen oder zusammenführen.

2.3.13 Flüssigkeitspumpen
Flüssigkeitspumpen sind Bauteile zur Förderung der Getränke oder Grundstoffe.
2.3.14 Durchflußmengenmesser
Durchflußmengenmesser sind Bauteile, die die Menge der Getränke oder Grundstoffe im Durchfluß messen.

2.3.15 Rückschlagsicherungen
Rückschlagsicherungen sind Bauteile, die bei Druckerhöhung im Getränke- und Grundstoffbehälter und Mischaggregat durch Schließen verhindern, daß Getränke und Grundstoffe in die Zuführungsleitung der Druckgasseite gelangen.

2.4 Begriffsbestimmung von Bauteilen für den getränke- und/oder druckgasseitigen Aufbau

2.4.1 Leitungsanschlußteile sind Bauteile, die mit der Getränkeleitung, der Grundstoffleitung, der Getränke- und Hinterdruckgasleitung oder der Hinterdruckgasleitung verbunden werden.

3 Technische Anforderungen

3.1 Allgemeine Anforderungen an Bauteile

Die Bauteile müssen so beschaffen sein, daß sie den aufgrund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden Beanspruchungen sicher genügen, dicht und funktionssicher bleiben. Sie müssen aus Werkstoffen nach TRSK 100 gefertigt und mit dem Baumusterkennzeichen nach TRSK 602 Nr.10 versehen sein, soweit sie nicht nach § 6 Abs. 1 SchankV von der Baumusterprüfung ausgenommen sind oder aufgrund ihrer kleinen Abmessungen (bei Schlauch- und Rohrverbindungsstücken für Getränke-, Grundstoff- und Hinterdruckgasleitungen mit einem Innendurchmesser von nicht mehr als 10 mm) nicht kennzeichnungsfähig sind.

Werden Bauteile zu einer Bauteilgruppe zusammengefaßt, dann kann die Bauteilgruppe mit einem gesonderten SK-Zeichen gekennzeichnet sein.

Die Vorschriften des § 10 der Bedarfsgegenständeverordnung sind zu beachten.

3.2 Anforderungen an Bauteile für den druckgasseitigen Aufbau

Die Bauteile müssen so beschaffen sein, daß sie den zu erwartendenmechanischen Beanspruchungen durch den Betrieb und die Verbindung mit anderen Bauteilen sicher genügen und dicht bleiben,chemisch-physikalischen Beanspruchungen durch das Druckgas widerstehen undthermischen Beanspruchungen standhalten.

3.3 Anforderungen an Bauteile für den Getränke-, Grundstoff- und Getränkeherstellungsaufbau

3.3.1 Die Bauteile müßen so beschaffen sein, daß sieden mechanischen Beanspruchungen durch den Betrieb, die Verbindungen mit anderen Bauteilen und durch die Reinigung sicher genügen und dicht bleiben,den chemisch-physikalischen Beanspruchungen durch die Einwirkung von Getränken, Grundstoffen und Reinigungsmitteln widerstehen,den thermischen Beanspruchungen standhalten undleicht sauber zu halten sind. Die mit Getränk oder Grundstoff in Berührung kommenden Teile müssen eine glatte Fläche besitzen, frei von Toträumen und leicht zu reinigen sein.

3.3.2 Die Bauteile oder Teile von ihnen, die elektrisch betrieben werden, müßen den einschlägigen Vorschriften und DIN VDE-Normen entsprechen.

 


TRSK 301

Anforderungen an Druckminderer und Zwischendruckregler

1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Druckminderer und Zwischendruckregler.

3 Technische Anforderungen

3.1 Die technischen Anforderungen der TRSK 300 Nr. 4 sind zu beachten.

3.2 Technische Anforderungen an Druckminderer

3.2.1 Druckminderer müssen den Anforderungen der DIN 8546 Nummer 6 mit Ausnahme der Nummern6.2.5 und 6.2.6.1 und Nummer 7 mit Ausnahme der Nummer 7.3 entsprechen.

3.2.2 Der Hinterdruckgasraum von Druckminderern muß mit einem nicht absperrbaren integrierten oder separaten Sicherheitsventil nach TRSK 302, einem nicht absperrbaren Überdruckmeßgerät nach TRSK 304 und mit mindestens einer Absperreinrichtung nach TRSK 303 direkt verbunden sein.

3.2.3 Der Anschluß für die Verbindung von Druckminderern mit einem Druckgasbehälter oder dem Verbindungsteil der Vordruckgasleitung muß nach DIN 477 Teil 1 ausgeführt sein.

3.2.4 Druckminderer können zusätzlich mit einem Überdruckmeßgerät nach TRSK 304 verbunden sein, das den Vordruck anzeigt.

3.3 Technische Anforderungen an Zwischendruckregler

3.3.1 Der Hinterdruckraum von Zwischendruckreglern muß mit einem nicht absperrbaren Überdruckmeßgerät nach TRSK 304 und mit einer Absperreinrichtung nach TRSK 303 verbunden sein. Anstatt der Absperreinrichtung kann auch ein Verbindungsteil verwendet werden, wenn dieses den Zwischendruckregler mit der Hinterdruckgasleitung fest verbindet.

3.3.2 Zwischendruckregler müssen eingangsseitig mit einem Anschluß versehen sein, der es ermöglicht, die Hinterdruckgasleitung vom Druckminderer fest und dicht anzuschließen.

3.3.3 Zwischendruckregler können zusätzlich mit einem nicht absperrbaren integrierten oder separaten Sicherheitsventil nach TRSK 302 ausgerüstet werden.

4 Kennzeichnung

Druckminderer und Zwischendruckregler müssen mit Baumusterkennzeichen, Herstelljahr und -nummer deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

 


TRSK 302

Anforderungen an Sicherheitsventile

1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Sicherheitsventile.

3 Technische Anforderungen

3.1 Die technischen Anforderungen der TRSK 300 Nr. 4 sind zu beachten.

3.2 Sicherheitsventile müssen den Anforderungen im AD-Merkblatt A 2, ausgenommen die Nummern 2.2, 2.3 und 10, entsprechen.

3.3 Sicherheitsventile müssen ein Überschreiten des zulässigen Betriebsüberdruckes bei einem Verwendungsbereich bis 3 bar um mehr als 20 v.H. bei einem Verwendungsbereich bis 7 bar um mehr als 10 v.H. verhindern.

3.4 Sicherheitsventile müssen gegen eine Änderung der Einstellung nach Nummer 3.3 durch eine gekennzeichnete Plombe geschützt sein.

4 Kennzeichnung

Sicherheitsventile müssen mit Baumusterkennzeichen, Herstelljahr und -nummer deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Diese Angaben dürfen sich jedoch nicht auf einer lösbaren Verschlußkappe befinden.

Dieses gilt nicht, wenn das Sicherheitsventil in den Hinterdruckraum von Druckminderern integriert ist, das heißt mit diesem unlösbar verbunden ist.

 


TRSK 303

Anforderungen an Absperreinrichtungen für Hinterdruckgasleitungen

1 Allgemeines

Die in den Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen angeführten Normen des DIN Deutsches Institut für Normung oder andere technische Regelungen gelten als beispielhaft und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Normen oder technischen Regelungen oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ihren Niederschlag gefunden haben.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Absperreinrichtungen für Hinterdruckgasleitungen.

Abweichend von TRSK 001 Abschnitt 3.1 ist diese TRSK spätestens mit dem Beginn des auf ihre Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgenden 10. Kalendermonats anzuwenden.

3 Technische Anforderungen

3.1 Absperreinrichtungen müssen den Anforderungen der TRG 253 Nrn. 3.1 bis 3.3 entsprechen.

3.2 Absperreinrichtungen, die mit dem Hinterdruckraum von Druckminderern oder Zwischendruckreglern direkt verbunden sind, müssen bei einem zulässigen Betriebsüberdruck bis 3 bar abgangsseitig das Anschlußgewinde G 3/4 nach DIN 259 haben.

3.3 Absperreinrichtungen, die mit dem Hinterdruckraum von Druckminderern oder Zwischendruckreglern direkt verbunden sind, müssen bei einem zulässigen Betriebsüberdruck bis 7 bar abgangsseitig das Anschlußgewinde G 1/2 nach DIN 259 haben.

3.4 Absperreinrichtungen, die zwischen dem Getränkebehälter und der nächstgelegenen Rückschlagsicherung eingebaut sind, dürfen keine engen und winkligen Bohrungen aufweisen.

4 Kennzeichnung

Absperreinrichtungen müssen mit Baumusterkennzeichen deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Dies gilt nicht bei Absperreinrichtungen, die Bestandteil eines Druckminderers oder Zwischendruckreglers nach TRSK 301 sind.

 


TRSK 304

Anforderungen an Überdruckmeßgeräte (Manometer)

1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Überdruckmeßgeräte (Manometer)

3 Technische Anforderungen an Überdruckmeßgeräte, die den Hinterdruck anzeigen

3.1 Überdruckmeßgeräte müssen den Anforderungen nach DIN EN 562 mit Ausnahme der Nummer 6 Abs. 5 entsprechen. Der Gehäusedurchmesser muß mindestens der Nenngröße 50 nach DIN EN 562 entsprechen.

3.2 Überdruckmeßgeräte müssen bei einem zulässigen Betriebsüberdruck bis 2 bar für einen Gesamtmeßbereich von 0 - 4 bar eingerichtet sein, Druckänderungen von 0,1 bar genau und leicht lesbar anzeigen und eine Anzeigegenauigkeit von± 0,1 bar aufweisen.
Bei einem zulässigen Betriebsüberdruck bis 3 bar müssen die Überdruckmeßgeräte für einen Gesamtmeßbereich von 0 - 6 bar eingerichtet sein, Druckänderungen von 0,1 bar genau und leicht lesbar anzeigen und eine Anzeigegenauigkeit von± 0,1 bar aufweisen.
Bei einem zulässigen Betriebsüberdruck bis 7 bar müssen die Überdruckmeßgeräte für einen Gesamtmeßbereich von 0 - 10 bar eingerichtet sein, Druckänderungen von 0,2 bar genau und leicht lesbar anzeigen und eine Anzeigegenauigkeit von ± 0,2 bar aufweisen.

3.3 Auf der Skala der Überdruckmeßgeräte muß der maximal zulässige Betriebsüberdruck durch eine rote Strichmarke deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.

4 Technische Anforderungen an Überdruckmeßgeräte, die den Vordruck anzeigen

Überdruckmeßgeräte müssen den Anforderungen nach DIN EN 562 entsprechen. Der Anzeigebereich muß mindestens bis 250 bar reichen. Der Gehäusedurchmesser muß mindestens der Nenngröße nach DIN EN 562 entsprechen.

5 Kennzeichnung

Überdruckmeßgeräte müssen nach DIN EN 562 gekennzeichnet sein.

 


TRSK 305

Anforderungen an Rückschlagsicherungen für Hinterdruckgasleitungen

1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Rückschlagsicherungen für Hinterdruckgasleitungen.

3 Technische Anforderungen

3.1 Die technischen Anforderungen der TRSK 300 Nummer 4 sind zu beachten.

3.2 Rückschlagsicherungen müssen aus zwei unabhängig voneinander wirkenden Sicherungen bestehen, die unmittelbar hintereinander liegen und durch eine Vorrichtung (z. B. Schauglas) getrennt sind, die das Unwirksamwerden der dem Getränke- oder Grundstoffbehälter nächstgelegenen Sicherung erkennen läßt.

3.3 Rückschlagsicherungen für einen zulässigen Betriebsüberdruck bis 3 bar müssen an der Gaseingangsseite mit einem Gewinde nach DIN 32677 versehen sein. Bei Rückschlagsicherungen für einen zulässigen Betriebsüberdruck bis 7 bar darf ein Gewinde von G 3/4 B nicht verwendet werden.

3.4 Sofern Rückschlagsicherungen mit einer Absperreinrichtung versehen sind, muß diese der TRG 253 Nummern 3.1 bis 3.3 entsprechen.

3.5 Rückschlagsicherungen müssen ausreichend bemessen, zum Zwecke der Reinigung leicht zerlegbar sein und dürfen keine winkligen Bohrungen aufweisen.

4 Hygienische Anforderungen

Die hygienischen Anforderungen der TRSK 300 Nummer 5 sind zu beachten.

5 Kennzeichnung

Rückschlagsicherungen müssen mit dem Baumusterkennzeichen deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

Dieses gilt nicht, wenn die Rückschlagsicherungen in die Leitungsanschlußteile integrierte sind.

 


TRSK 306

Anforderungen an Behälter- und Leitungsanschlußteile

1 Allgemeines

Die in den Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen angeführten Normen des DIN Deutsches Institut für Normung oder andere technische Regelungen gelten als beispielhaft und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Normen oder technischen Regelungen oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ihren Niederschlag gefunden haben.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Behälter- und Leitungsanschlußteile.

3 Technische Anforderungen

3.1 Technische Anforderungen an Behälteranschlußteile

Behälteranschlußteile müssen so gestaltet sein, daß sie, in den Behälter montiert, mit diesem maschinell zu reinigen sind und mit dem Leitungsanschlußteil leicht und dicht verbunden werden können. Sie müssen so beschaffen sein, daß beim Lösen ein vorhandener Überdruck erkannt wird und eine gefahrlose Druckentlastung möglich ist. Behälteranschlußteile für Behälter der Gruppe II müssen ferner so gestaltet sein, daß sie nicht in Behälter der Gruppe I, III und IV eingebaut werden können. Für Anschlußmaße der Behälteranschlußteile, die in Behältern der Gruppe III eingebaut werden, gilt DIN 3542, Ziffern 2.2, 2.3 und 3.0.

3.2 Technische Anforderungen an Leitungsanschlußteile

3.2.1 Leitungsanschlußteile, die mit Behälteranschlußteilen für Behälter der Gruppe II gekoppelt werden, müssen so gestaltet sein, daß sie nicht mit Behälteranschlußteilen der Gruppen I, III und IV verbunden werden können. Sie müssen mit einer Rückschlagsicherung nach TRSK 305 direkt verbunden sein. Der gasseitige Anschluß bei Leitungsanschlußteilen für Behälter der Gruppe II muß ein anderes Gewinde aufweisen, als die Rückschlagsicherungen anderer Behältergruppen. Die Rückschlagsicherung kann in die Leitungsanschlußteile integriert oder ein separates Bauteil sein. Für die Anschlußmaße gilt DIN 32677.

3.2.2 Leitungsanschlußteile müssen zum Zwecke der Reinigung leicht zerlegbar sein.

3.2.3 Winklige Leitungsanschlußteile von Anstichvorrichtungen (Anstichrohre) müssen so gestaltet sein, daß das Innere beider Rohrschenkel geprüft und leicht gereinigt werden kann.

4 Kennzeichnung

4.1 Kennzeichnung der Behälteranschlußteile

4.1.1 Behälteranschlußteile müssen mit dem Baumusterkennzeichen dauerhaft und, soweit technisch möglich, deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.

4.1.2 Behälteranschlußteile von Anstichvorrichtungen (Anstichkörper) müssen mit dem Baumusterkennzeichen dauerhaft und deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.

4.2 Kennzeichnung der Leitungsanschlußteile
Leitungsanschlußteile müssen mit dem Baumusterkennzeichen dauerhaft und deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.

 


TRSK 307

Anforderungen an Absperreinrichtungen für Getränkeleitungen

1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Absperreinrichtungen für Getränkeleitungen, zum Beispiel Absperrhähne und -ventile, Zapfarmaturen, Mehrwegehähne.

3 Technische Anforderungen

3.1 Die technischen Anforderungen der TRSK 300 Nummer 4 sind zu beachten.

3.2 Zapfarmaturen
Die Entlüftungsbohrungen von Zapfarmaturen müssen eine Nennweite von mindestens 2mm aufweisen.

3.3 Mehrwegehähne
Mehrwegehähne müssen so konstruiert sein, daß nur einer von mehreren angeschlossenen Getränkebehältern und Grundstoffbehältern mit der abgehenden Getränkeleitung oder Grundstoffleitung verbunden ist und die nicht benutzten Leitungen dicht abgesperrt sind.

4 Hygienische Anforderungen

4.1 Die hygienischen Anforderungen der TRSK 300 Nummer 5 sind zu beachten.

4.2 Zapfarmaturen müssen leicht zerlegbar sein.

5 Kennzeichnung

Absperreinrichtungen müssen mit dem Baumusterkennzeichen deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

 


TRSK 308

Anforderungen an Leitungsteile und Leitungsverteiler

1 Allgemeines

Anforderungen an Leitungsteile und Leitungsverteiler

Die in den Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen angeführten Normen des DIN Deutsches Institut für Normung oder andere technische Regelungen gelten als beispielhaft und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Normen oder technischen Regelungen oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ihren Niederschlag gefunden haben.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Leitungsteile und Leitungsverteiler.
Abweichend von TRSK 001 Abschnitt 3.1 ist diese TRSK spätestens mit dem Beginn des auf ihre Bekanntmachung im Bundesanzeiger folgenden 10. Kalendermonats anzuwenden.

3 Technische Anforderungen

3.1 Technische Anforderungen an Vordruckgasleitungsteile und -leitungsverteiler

3.1.1 Vordruckgasleitungen und Leitungsverteiler müssen für mindestens 250 bar ausgelegt sein.

3.1.2 Anschlüsse der Vordruckgasleitungen und -leitungsverteiler müssen nach DIN 477 Teil 1 ausgelegt sein.

3.1.3 Absperr- und Umschalteinrichtungen müssen den Anforderungen der TRG 253 entsprechen.

3.2 Technische Anforderungen an Hinterdruckgasleitungen, Getränkeleitungenund Grundstoffleitungen, Hinterdruckgasleitungsverteiler sowie Leitungsverteiler

3.2.1 Hinterdruckgasleitungen, Getränkeleitungen und Grundstoffleitungen sowie Leitungsverteiler müssen so ausgelegt sein, daß beim jeweiligen Betriebsüberdruck keine bleibenden Verformungen auftreten.

3.2.2 Die Hinterdruckgasleitung, Getränkeleitung und Grundstoffleitungen sowie Leitungsverteiler müssen eine glatte innere Oberfläche haben und frei von Bearbeitungsrückständen sein. Leitungsverteiler für Getränke- und Grundstoffleitungen müssen eine gleichbleibende Nennweite aufweisen. Kunststoffleitungen müssen soweit durchsichtig sein, daß die Sauberkeit des Leitungsinneren geprüft werden kann.

4 Kennzeichnung

Vordruckgasleitungen, Hinterdruckgasleitungen, Getränkeleitungen und Grundstoffleitungen, die der Baumusterprüfung unterliegen, müssen laufend, jedoch mindestens alle 30 cm, mit dem Baumusterkennzeichen, dem Innendurchmesser und der Wandstärke dauerhaft und deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.

Dies gilt nicht für Leitungen aus Werkstoffen nach Anhang 2 der SchankV.

Leitungsteile und Vordruckgasleitungsverteiler müssen mit dem Baumusterkennzeichen dauerhaft und deutlich sichtbar gekennzeichnet sein.

 


TRSK 309

Anforderungen an Flüssigkeitspumpen
1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Flüssigkeitspumpen.

3 Technische Anforderungen

3.1 Die technischen Anforderungen der TRSK 300 Nummer 4 sind zu beachten.

3.2 Flüssigkeitspumpen müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die eine mögliche Überschreitung des zulässigen Betriebsüberdrucks schnell und wirksam verhindert.

3.3 Elektrisch angetriebene Flüssigkeitspumpen müssen nach DIN 40050 spritzwassergeschützt sein, Schutzart IP 54.

4 Hygienische Anforderungen

Die hygienischen Anforderungen der TRSK 300 Nummer 5 sind zu beachten.

5 Kennzeichnung

Flüssigkeitspumpen müssen mit dem Baumusterkennzeichen, Herstelljahr und -nummer deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Diese Angaben dürfen sich jedoch nicht auf lösbaren Teilen befinden.

 


TRSK 310

Anforderungen an Durchflußmengenmesser

1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für Anforderungen an Durchflußmengenmesser.

3 Technische Anforderungen

3.1 Die technischen Anforderungen der TRSK 300 Nummer 4 sind zu beachten.

3.2 Durchflußmengenmesser in Getränkeleitungen für Bier, die die Nennweite verändern, müssen beidseitig mit Anschlußgewinde G 5/8 B nach DIN 259 ausgerüstet sein.

3.3 Die Vorschriften der Eichordnung bleiben unberührt.

4 Hygienische Anforderungen

Die hygienischen Anforderungen der TRSK 300 Nummer 5 sind zu beachten.

5 Kennzeichnung

Durchflußmengenmesser müssen mit dem Baumusterkennzeichen deutlich sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein.

 


TRSK 313

Ortsfeste elektrische Geräte zur Warnung vor gesundheitsgefährdenden Kohlendioxidkonzentrationen

Anforderungen an das Betriebsverhalten und Prüfverfahren

1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 2 der Getränkeschankanlagenverordnung hingewiesen.

Technische Regeln für Getränkeschankanlagen, TRSK 313, Geltungsbereich
2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel enthält die Anforderungen an das Betriebsverhalten und die Prüfverfahren für ortsfeste elektrische Geräte zur Warnung vor gesundheitsgefährdenden Kohlendioxidkonzentrationen in der Umgebungsluft. Sie gilt für Netzbetriebene Geräte, die zum Einsatz in Getränkeschankanlagen vorgesehen sind, einschließlich integrierter Entnahmesysteme von Geräten mit Meßgasförderung.

Technische Regeln für Getränkeschankanlagen, TRSK 313, Begriffe
3 Begriffe

In dieser Technischen Regel gelten die folgenden Begriffe:

3.1 Kohlendioxid-Warngerät: Ortsfestes Gerät zur Überwachung der Kohlendioxidkonzentration in der Umgebungsluft, das selbsttätig und kontinuierlich oder zyklisch mißt, warnt und gegebenenfalls schaltet, anzeigt, registriert oder speichert.

3.2 Ortsfestes Gerät: Gerät, dessen sämtliche Teile ortsfest angebracht werden.

3.3 Zyklisch betriebenes Gerät: Gerät, das mehrere Meßstellen in zeitlicher Folge abfragt.

3.4 Reines Warngerät: Gerät, das Alarm geben kann, jedoch nicht mit einer Anzeigevorrichtung ausgerüstet ist.

3.5 Sensor: Baugruppe, in der das Sensorelement und eventuell zugehörige Schaltungselemente untergebracht sind.

3.6 Sensorelement: Teil des Sensors, der die Meßgröße unmittelbar erfaßt und auf diese empfindlich ist.

3.7 Fernaufnehmer: Sensor, der nicht in das Hauptgerät integriert ist.

3.8 Diffusionsgerät: Gerät, bei dem der Transport des Gases aus der Atmosphäre an das Sensorelement durch Diffusion, d.h. nicht mit Zwangsbeströmung, erfolgt.

3.9 Gerät mit Meßgasförderung: Gerät, bei dem das Gas durch eine Pumpe dem Sensorelement zugeführt wird.

3.10 Störungssignal: Ein hörbares, sichtbares oder anderes Signal, das direkt oder indirekt zu einer Warnung oder Anzeige führt, daß das Gerät nicht einwandfrei arbeitet.

3.11 Selbsthaltender Alarm: Alarm, der nach seiner Auslösung nur durch einen bewußten Eingriff wieder zurückgestellt werden kann.

3.12 Nullgas: Prüfgas, z. B. Stickstoff, das weder Kohlendioxid noch andere Gase enthält, gegenüber denen das Sensorelement querempfindlich ist oder die die Wirkungsweise des Sensorelementes beeinträchtigen.

3.13 Standardprüfgas: Prüfgas mit festgelegter Zusammensetzung, das für alle in dieser Technischen Regel vorgesehenen Prüfungen verwendet werden muß, sofern nichts anderes angegeben ist.

3.14 Alarmschwelle: Eine vorgegebene oder justierbare Einstellung des Gerätes, die zur Voreinstellung der Konzentration dient, bei der automatisch eine Anzeige, ein Alarm oder ein anderes Ausgangssignal von dem Gerät ausgelöst wird.

3.15 Gerät im stabilisierten Zustand: Ein Gerät, das bei drei Anzeigen in 6-Minuten-Abständen hintereinander keine Veränderungen anzeigt, die größer sind als die dreifache Wiederholpräzision des Gerätes.

3.16 Anwärmzeit: Zeitspanne zwischen dem Einschalten des Gerätes in einer bestimmten Atmosphäre und dem Zeitpunkt, an dem der Meßwert die festgelegten Abweichungen erreicht und innerhalb dieser verbleibt.

3.17 Wiederholpräzision: Ausmaß der Annäherung der Meßwerte wiederholter Messungen desselben Wertes derselben Meßgröße untereinander, die mit derselben Methode mit demselben Meßgerät vom selben Beobachter im selben Labor in kurzem Zeitabstand unter unveränderten Bedingungen durchgeführt wurden.

3.18 Meßabweichung: Die Differenz zwischen dem arithmetischen Mittelwert von n aufeinanderfolgenden Messungen, die mit demselben Prüfgas unter konstanten Bedingungen durchgeführt wurden, und dem tatsächlichen Konzentrationswert.

3.19 Mittlere Drift: Mittlere zeitliche Änderung des Meßwertes bei konstanter Gaskonzentration (einschließlich Nullgas), bestimmt nach dem Verfahren der linearen Regression.

Technische Regeln für Getränkeschankanlagen, TRSK 313, Allgemeine Anforderungen
4 Allgemeine Anforderungen

4.1 Funktion und Alarmschwellen

Die Geräte müssen unter den angegebenen Einsatzbedingungen zuverlässig Alarm, ein Signal geben oder externe Alarm- und Schutzmaßnahmen auslösen können. Die Geräte müssen mit mindestens zwei Alarmschwellen (Vor- und Hauptalarm) ausgerüstet sein. Die Alarmgabe muß ausgelöst werden, wann immer Kohlendioxid-Alarmkonzentrationen von 1,5 % (für Voralarm) bzw. 3 % Volumenanteil (für Hauptalarm) überschritten werden.

Voralarm und Hauptalarm müssen sich deutlich unterscheiden. Alarmvorrichtungen, Relais- oder Signalausgänge für den Hauptalarm müssen selbsthaltend sein.

Ein akustischer Alarm darf von Hand gelöscht werden können, auch wenn die Alarmschwelle noch überschritten ist.

Nach Unterbrechung der Energieversorgung müssen sich die Geräte selbst wieder in einen sicheren Zustand versetzen.

4.2 Mechanischer Aufbau

Alle Geräteteile müssen den bei bestimmungsgemäßer Verwendung auftretenden Beanspruchungen durch Erschütterungen, Staub, Spritzwasser, korrosive Medien und Klimaeinflüsse standhalten. Werkstoffe, die mit dem Meßgas in Berührung kommen, dürfen den Meßwert nicht beeinflussen.

Der Sensor muß entsprechend EN 60529 die Schutzklasse IP 54 erfüllen.

Die Einstellelemente der Geräte müssen gegen unbefugtes Verstellen gesichert sein.

Alle Geräte müssen so gebaut sein, daß regelmäßige Funktionsüberprüfungen leicht möglich sind und daß sie mit geeigneten Vorrichtungen zur Aufgabe von Prüfgas versehen werden können (Kalibrier- und Prüfadapter).

4.3 Anzeigevorrichtungen

Wenn das Kohlendioxid-Warngerät nicht mit einer genügend genauen Anzeigevorrichtung oder einer anderen Möglichkeit der Meßwertfeststellung ausgestattet ist, muß der Hersteller geeignete Meßpunkte angeben, an denen Anzeige- oder Aufzeichnungseinrichtungen zum Überprüfen der Übereinstimmung des Gerätes mit diesem Merkblatt und zur Kalibrierung angeschlossen werden können.

Es muß eine Einrichtung vorhanden sein, die anzeigt, ob das Gerät in Betrieb ist.

Die Alarmierung muß durch ein akustisches und ein optisches Signal erfolgen. Das Gerät muß Anschlußmöglichkeiten vorsehen, die den Anschluß externer Alarmgeber ermöglichen (z. B. Hupe, Lichtsignal).

Wenn farblich unterschiedliche Leuchtanzeigen in das Gerät eingebaut sind, müssen diese folgende Farben haben:

a) Leuchten für Alarmanzeigen, die das Vorhandensein von Gas mit potentiell gefährlichenKonzentrationen anzeigen, müssen rot sein.

b) Leuchten zur Anzeige von Gerätestörungen müssen gelb sein.

c) Leuchten zur Anzeige der Energieversorgung des Gerätes müssen grün sein.

Jede Anzeigenleuchte muß ihrer Funktion entsprechend beschriftet sein.

4.4 Störungssignal

Die Geräte müssen mit einem Störungssignalgeber versehen sein, um einen Leitungsbruch oder Kurzschluß in einer oder mehreren Adern, die zu irgendeinem Fernaufnehmer führen, anzuzeigen.

Geräte mit automatischer Meßgasförderung müssen mit einem eingebauten Durchflußwächter versehen sein, der bei einer Unterschreitung des Mindest-Gasdurchflusses eine Störungsmeldung abgibt.

Jedes Störungssignal muß sich von den Alarmsignalen unterscheiden.

4.5 Bedienungsanleitung

Jedem Gerät muß eine deutschsprachige Bedienungsanleitung beigefügt werden. Sie muß folgende Angaben enthalten:

- Anwendungsbereich;

- Einsatzbeschränkungen (z. B. Umgebungstemperatur, Feuchte, Druck, Volumenstrom,

Versorgungsspannung, Lagertemperatur und, soweit bekannt, Querempfindlichkeiten

und Sensorgifte);

- Prüfungen und Zulassungen;

- Beschreibung der Gerätefunktionen;

- Meßprinzip;

- mechanischer Aufbau und Darstellung des Gerätes;

- technische Daten;

- Arbeitsweise und Anschlußwerte der Ausgangssignale;

- Anwärmzeit;

- Montage und lnbetriebnahme einschließlich Gebrauchslage;

- Kalibrier- und Justierverfahren;

- Art und Zusammensetzung der Prüfgase;

- Wartung und Instandhaltung einschließlich Kalibrierintervallen;

- Maßnahmen bei Störungen;

- Zubehör und Ersatzteile.

5 Normalbedingungen für die Prüfung

5.1 Allgemeines

Die Normalbedingungen für die Prüfung gelten für alle Prüfungen, außer wenn abweichende Angaben vorhanden sind.

Alle Gasprüfungen und Ablesungen am Ende eines Prüfabschnittes müssen, wenn nicht anders angegeben, sowohl mit Nullgas als auch mit Standardprüfgas durchgeführt werden.

Die Prüfungen müssen an einem Gerät durchgeführt werden. Ein zusätzliches Gerät darf für die Prüfung der Langzeitstabilität benutzt werden. Die bei der Prüfung benutzte Reihenfolge der Prüfungen muß aufgezeichnet werden.

Vor und nach jeder der in den Abschnitten 6.2 bis 6.14 beschriebenen Prüfungen ist die Betriebsbereitschaft des Gerätes durch eine Funktionsprüfung mit Nullgas sowie mit Standardprüfgas festzustellen.

Bei der Prüfung von Fernaufnehmern muß der gesamte Fernaufnehmer (einschließlich aller üblicherweise angebrachten mechanischen Schutzvorrichtungen) den Prüfbedingungen ausgesetzt werden.

Wenn das Kohlendioxid-Warngerät nicht mit einer genügend genauen Anzeigevorrichtung oder einer anderen Möglichkeit der Meßwertfeststellung ausgestattet ist, müssen die Ablesungen mit einer externen Anzeigevorrichtung durchgeführt werden, die mit vom Hersteller anzugebenden internen Meßpunkten des Gerätes verbunden ist.

Ist das an den Meßpunkten zur Verfügung gestellte Signal (siehe 4.3) nicht linear von der Konzentration abhängig, ist die Bestimmung der Meßabweichung mit Hilfe einer vom Hersteller zur Verfügung gestellten Kalibrierkurve durchzuführen.

5.2 Prüfgase

Die Gasgemische dürfen mit jedem geeigneten Verfahren hergestellt werden. Der tatsächliche Wert der Konzentration der Prüfgase muß auf+ 2 % relativ bekannt sein.

Die Kohlendioxidkonzentration des Standardprüfgases muß bei (3 + 0,1%) Volumenanteil liegen.

Bei allen Prüfungen darf in Absprache zwischen Prüfinstitut und Hersteller anstelle von Nullgas auch ein Prüfgas mit einer Kohlendioxidkonzentration von 300 ppm Volumenanteil in synthetischer Luft verwendet werden. Entsprechend sind dabei 300ppm Volumenanteil als Bezugskonzentration bei allen Prüfungen mit Nullgas zugrunde zu legen.

5.3 Volumenstrom der Prüfgase

Der Volumenstrom der Prüfgase muß den Angaben des Herstellers entsprechen. Für Diffusionsgeräte müssen entweder ein Kalibrieradapter oder eine Prüfkammer benutzt werden.

5.4 Versorgungsspannung

Netzbetriebene Geräte müssen entsprechend der vom Hersteller festgelegten Spannung und Frequenz betrieben werden (+ 2 %).

5.5 Umgebungstemperatur

Die Umgebungsluft und das Prüfgas müssen während der gesamten Dauer jeder einzelnen Prüfung auf einer konstanten Temperatur (+ 2 °C) innerhalb des Bereiches von 15 °C bis 25 °C gehalten werden.

5.6 Druck

Die einzelnen Prüfungen müssen bei einem Umgebungsdruck innerhalb des Bereiches von 86 kPa bis 108 kPa ausgeführt werden. Ist das Gerät empfindlich auf Änderungen des barometrischen Drucks, müssen der Druck innerhalb + 1 kPa aufgezeichnet und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungen entsprechend korrigiert werden.

5.7 Feuchte

Die relative Feuchte der Umgebungsluft und der Prüfgase muß während der gesamten Dauer jeder einzelnen Prüfung auf+ 10 % relative Feuchte konstant innerhalb des Bereiches von 40 % bis 80 % relative Feuchte liegen.

5.8 Stabilisierungszeit

Wenn das Gerät einer anderen Prüfbedingung ausgesetzt wurde, muß der stabilisierte Zustand des Gerätes abgewartet werden. Dies gilt, sofern nichts anderes angegeben ist.

5.9 Gebrauchslage

Die Geräte müssen in der vom Hersteller empfohlenen Gebrauchslage geprüft werden.

Technische Regeln für Getränkeschankanlagen, TRSK 313, Prüfverfahren und Anforderungen...
6 Prüfverfahren und Anforderungen an das Betriebsverhalten

6.1 Vorbereitung der Geräte vor der Prüfung

Die Vorbereitung und Anbringung der Geräte muß so genau wie möglich dem typischen Gebrauch entsprechen, wobei alle erforderlichen Anschlüsse und Ersteinstellungen nach den gedruckten Anleitungen des Herstellers erfolgen müssen.

6.2 Kalibrieradapter für Diffusionsgeräte

Dem Gerät muß Standardprüfgas nacheinander mit Hilfe eines vom Hersteller zur Verfügung gestellten Kalibrieradapters und unter Diffusionsbedingungen zugeführt und der Meßwert jeweils aufgezeichnet werden.

Bei Betrieb mit Kalibrieradapter ist die Prüfung nacheinander mit dem vom Hersteller angegebenen Nennwert sowie dem 0,75fachen und 1,25fachen des Nennwertes durchzuführen. Gibt der Hersteller einen größeren Bereich an, sind diese Minimal- und Maximalwerte zu verwenden.

Die Abweichungen der Meßwerte bei Verwendung des Kalibrieradapters von dem in Diffusionsbetrieb müssen Kleiner als + 0,3 % Volumenanteil Kohlendioxid sein.

6.3 Wiederholpräzision

Dem Gerät muß abwechselnd Nullgas und dann Standardprüfgas aufgegeben und der Meßwert muß jeweils aufgezeichnet werden.Die Dauer der Aufgabe der Prüfgase muß 6 Minuten betragen. Dieser Zyklus ist zehnmal durchzuführen.

Die Standardabweichung der am Ende der Gasaufgabe angezeigten Werte muß mit Nullgas und mit Standardprüfgas kleiner als + 0,1 % Volumenanteil Kohlendioxid sein.

6.4 Kalibrierpunkt

Dem Gerät muß Nullgas und dann ein Prüfgas mit (1,5 + 0,1 %)  Volumenanteil Kohlendioxid aufgegeben werden. Der Meßwert ist am Ende jeder Gasaufgabe aufzuzeichnen.

Die Abweichung der am Ende der Gasaufgabe angezeigten Werte muß mit Nullgas kleiner als + 0,3 % und mit Prüfgas kleiner als + 0,2 % Volumenanteil Kohlendioxid sein.

6.5 Langzeitstabilität

Das Gerät muß über einen Zeitraum von 3 Monaten kontinuierlich mit einem Prüfgas mit (0,5 + 0,1) % Volumenanteil Kohlendioxid betrieben werden, nachdem die Anfangsmeßwerte aufgezeichnet wurden. In Abständen von ungefähr 1 Woche muß dem Gerät jeweils Nullgas und dann Standardprüfgas aufgegeben werden. Der Meßwert ist am Ende jeder Gasaufgabe aufzuzeichnen.

In dem Zeitraum darf die mittlere Drift des Meßwertes mit Nullgas nicht mehr als + 0,1 % und mit Standardprüfgas nicht mehr als + 0,2 % Volumenanteil Kohlendioxid betragen.

6.6 Alarmauslösung

Bei Geräten mit Meßgasförderung ist diese Prüfung mit der vom Hersteller maximal zugelassenen Länge der Probennahmeleitung durchzuführen.

Die Prüfungen müssen für jede Alarmschwelle durchgeführt werden. Die Alarmgabe muß während dieser Prüfungen erfolgen.

Das Funktionieren der manuellen Rückstellung selbsthaltender Alarme muß kontrolliert werden.

Diese Prüfung muß in einer Temperaturkammer erfolgen, die den Sensor oder das ganze Gerät auf einer Temperatur von (5 + 2) °C hält. Nach Erreichen der Prüftemperatur müssen dem Gerät nacheinander in Konzentrationssprüngen Nullgas, dann Prüfgas und dann Nullgas jeweils bis zur Stabilisierung des Gerätes aufgegeben werden. Die Prüfgase müßen die gleiche Temperatur wie die Prüfkammer haben. Um Kondensation zu vermeiden, muß der Taupunkt der Prüfgase unterhalb der Temperatur der Temperaturkammer liegen.

Die Zeitdauer der Aufgabe des Prüfgases bis zur Alarmauslösung und anschließend des Nullgases bis zur Alarmunterschreitung ist aufzuzeichnen.

Die Einstellzeiten bei elektrochemischen Sensoren, speziell für Kohlendioxid, können von dem Alter der Sensoren abhängen. Diese Prüfung sollte daher nach der Driftprüfung durchgeführt werden.

6.6.1 Das Prüfgas muß eine Volumenkonzentration von (10 % oberhalb der Konzentration der Alarmschwelle + 0,1 % Volumenanteil Kohlendioxid) haben.

Die Dauer der Aufgabe des Prüfgases bis zur Alarmauslösung und anschließend des Nullgases bis zur Alarmunterschreitung muß jeweils unter 3,5 Minuten liegen.

6.6.2 Das Prüfgas muß (15 + 0,5) % Volumenanteil Kohlendioxid haben.

Die Dauer der Aufgabe des Prüfgases bis zur Alarmauslösung muß unter 30 Sekunden liegen.

6.7 Temperatur

Diese Prüfung muß in einer Temperaturkammer erfolgen, die den Sensor oder das ganze Gerät nacheinander auf einer Temperatur von 3 °C, 20 °C und 40 °C hält (+ 2 °C). Nach Erreichen der Prüftemperatur müssen dem Gerät nacheinander Nullgas und dann Standardprüfgas aufgegeben werden, die die gleiche Temperatur wie die Prüfkammer haben müssen. Um Kondensation zu vermeiden, muß der Taupunkt der Prüfgase unterhalb der niedrigsten Temperatur der Temperaturkammer liegen.

Die Abweichung des Meßwertes bei 3 °C und bei 40 °C von dem bei 20 °C darf mit Nullgas und Standardprüfgas nicht mehr als + 0,3 % Volumenanteil Kohlendioxid sein.

6.8 Druck

Dem Gerät muß Nullgas und dann Standardprüfgas bei Drücken von 90 kPa, 100 kPa und 110 kPa (+ 1 kPa) aufgegeben werden. Der Meßwert ist am Ende jeder Gasaufgabe aufzuzeichnen, wenn der Prüfdruck für mindestens 5 Minuten konstant gewesen ist.

Die Abweichung des Meßwertes von dem bei 100kPa darf mit Nullgas nicht mehr als + 0,3 % und mit Standardprüfgas nicht mehr als + 0,6 % Volumenanteil Kohlendioxid sein.

6.9 Feuchte

Dem Gerät muß unter Benutzung einer Temperaturkammer Nullgas mit 10 %, 50 % und 90 % (+ 5 %) relativer Feuchte bei einer Temperatur von 20 °C aufgegeben werden. Nach Änderung der relativen Feuchte ist mindestens ein Zeitraum von 30 Minuten abzuwarten und dann Standartprüfgas aufzugeben. Die Ablesung des Meßwertes hat am Ende jeder Gasaufnahme zu erfolgen. Die Abweichung des Meßwertes von dem, der sich bei Berücksichtigung der Kohlendioxidverdrängung durch dem Prüfgas zugesetztes Wasser ergibt, ist aufzuzeichnen.

Die Abweichung des Meßwertes bei 10 % relativer Feuchte und bei 90 % relativer Feuchte von dem bei 50 % relativer Feuchte darf mit Nullgas und mit Standardprüfgas nicht mehr als + 0,3 % Volumenanteil Kohlendioxid sein.

6.10 Strömungsgeschwindigkeit

Das Gerät ist in einer Strömungskammer nacheinander einem Strom von Nullgas und von Standardprüfgas mit einer Strömungsgeschwindigkeit von (1,2 + 0,1) m/s auszusetzen, der auf den Gaseinlaß auftrifft, von ihm wegströmt bzw. quer zu ihm gerichtet ist.

Die Abweichung der Meßwerte bei dieser Prüfung von denen in ruhendem Prüfgas ohne Zwangskonvektion darf mit Nullgas und mit Standardprüfgas nicht mehr als + 0,3 % Volumenanteil Kohlendioxid sein.

6.11 Pumpenleistung und Dichtheit des Gasweges

Bei einem Gerät mit Meßgasförderung muß der Volumenstrom mit Nullgas und mit Standardprüfgas möglichst von 130% des Nennwertes oder, falls dies nicht möglich ist, vom Nennwert bis hinunter zu dem Volumenstrom variiert werden, bei dem der Alarm für ein Absinken des Gasdurchflusses anspricht.

Die Drosselung des Volumenstroms hat durch Verringerung des Leitungsquerschnitts an der Ansaugstelle zu erfolgen.

Die Auslösung des Alarms für ein Absinken des Gasdurchflusses muß bestätigt werden.

Die Abweichung des Meßwertes beim Nennwert, bzw. bei 130 % des Nennwertes des Volumenstroms von dem Meßwert bei 5 % oberhalb des Volumenstroms, bei dem der Alarm für ein Absinken des Gasdurchflusses anspricht, darf mit Nullgas und Standardprüfgas nicht mehr als + 0,3 % Volumenanteil Kohlendioxid sein.

6.12 Gebrauchslage

Das Gerät muß innerhalb der vom Hersteller angegebenen Gebrauchslagegrenzen (in Schritten von 450 um jede der drei zueinander senkrechten Achsen) mit Nullgas und mit Standardprüfgas geprüft werden, jedoch mit einer Neigung von + 15° gegenüber der Normalgebrauchslage, wenn der Hersteller Gebrauchslagegrenzen von + 15° oder weniger angegeben hat.

Die Änderung des Meßwertes bei diesen Prüfungen darf mit Nullgas und Standardprüfgas nicht mehr als + 0,3 % Volumenanteil Kohlendioxid sein.

6.13 Schwankungen der Energieversorgung

Das Gerät muß mit 110 % und 90 % des Nennwertes der Versorgungsspannung beim Nennwert der Frequenz mit Nullgas und mit Standardprüfgas geprüft werden.

Die Abweichung der Meßwerte bei höchster und niedrigster Versorgungsspannung darf mit Nullgas und Standardprüfgas nicht mehr als + 0,3 % Volumenanteil Kohlendioxid sein.

6.14 Anwärmzeit

Das Gerät wird für 24 Stunden in Umgebungsluft ausgeschaltet, und am Ende dieser Zeitspanne wird dem Gerät für 6 Minuten Nullgas aufgegeben, es wird eingeschaltet und die Anwärmzeit bis zum Erreichen eines Meßwertes kleiner als + 0,3 % Volumenanteil Kohlendioxid wird gemessen. Anschließend muß dem Gerät Standardprüfgas aufgegeben werden.

Das Gerät muß sich innerhalb einer Zeitspanne von 1 Stunde anwärmen. Die Abweichung des Meßwertes mit Standardprüfgas vom Sollwert darf nicht größer als + 0,3 % Volumenanteil Kohlendioxid sein.

 


TRSK 400

Errichtung von Getränkeschankanlagen

1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 2 der Getränkeschankanlagenverordnung hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für die Errichtung von Getränkeschankanlagen nach § 3 Abs. 1 SchankV.

Abweichend von TRSK 001 Abschnitt 3.1 müssen Aufstellungsräume, die den unter den Nrn. 5.3.2.1 und 5.3.2.2 genannten Anforderungen nicht entsprechen, spätestens nach 24 Monate nach Bekanntmachung dieser Technischen Regel im Bundesanzeiger nachgerüstet werden. Anlagen, die den Anforderungen der Nrn. 5.9.3 und 5.10.8 nicht entsprechen, sind spätestens 6 Monate nach Bekanntmachung dieser Technischen Regel im Bundesanzeiger nachzurüsten.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Getränkeschankanlagen im Sinne dieser TRSK sind Anlagen, aus denen unter Betriebsüberdruck Getränke ausgeschenkt werden, jedoch nicht Anlagen, in denen der Betriebsüberdruck durch eine Handpumpe erzeugt wird oder die mit Wasserdampf oder Heißwasser betrieben werden.

3.1.1 Verwendungsfertige Anlagen sind Getränkeschankanlagen, die nur noch aufgestellt und an Druckgasversorgung und Getränkebehälter angeschlossen zu werden brauchen.

3.2 Ortsfeste Getränkeschankanlagen sind Anlagen, die an einer nicht wechselnden Betriebsstätte errichtet und betrieben werden. Zu den ortsfesten Anlagen gehören aus einzelnen Bauteilen vor Ort errichtete und festinstallierte Anlagen sowie verwendungsfertige Anlagen.

3.3 Nicht ortsfeste Getränkeschankanlagen sind Anlagen, die an wechselnden Betriebsstätten errichtet und betrieben werden. Zu den nicht ortsfesten Anlagen gehören:

3.3.1 Festinstallierte Getränkeschankanlagen, die an wechselnden Betriebsstätten eingesetzt werden, z. B. Schankwagen, Kühlwagen mit Getränkeschankanlagen.

3.3.2 Nicht festinstallierte Getränkeschankanlagen, die an wechselnden Betriebsstätten eingesetzt und für die Dauer von nicht mehr als sechs Wochen errichtet und nach Ende des Betriebs, für dessen Dauer sie errichtet werden, abgebaut und in einzelne Bauteile zerlegt werden.

3.3.3 Verwendungsfertige Anlagen.

3.4 Zu den Getränkeschankanlagen gehören mit Ausnahme der Druckgasbehälter und Druckbehälter für Druckgase alle Bauteile, die unter Betriebsüberdruck stehen, (Bauteile) sowie Schanktische mit Spülvorrichtungen und Lagerräume, in denen die an die Getränkeschankanlage angeschlossenen Getränke- und Grundstoffbehälter bereitgestellt werden.

3.5 Zulässiger Betriebsüberdruck im Sinne dieser TRSK ist der aus Sicherheitsgründen festgelegte Höchstwert des Betriebsüberdruckes.

3.6 Rauminhalt eines Getränke- oder Grundstoffbehälters im Sinne dieser TRSK ist die geometrische Größe des Hohlraumes abzüglich des Volumens fester Einbauten.

3.7 Grundstoffe im Sinne dieser TRSK sind mit Aromen versetzte Lebensmittel oder Erzeugnisse, die Lebensmitteln einen süßen, sauren oder salzigen Geschmack verleihen, soweit diese Lebensmittel oder Erzeugnisse dazu bestimmt sind, zu Getränken weiterverarbeitet zu werden.

3.8 Getränke- und Grundstoffbehälter sind ortsfeste, nicht ortsfeste (z. B. Container, Aufsetztanks) und fahrbare (z. B. Fahrzeugbehälter, Tankwagen) Behälter oder Fässer aus Holz, Metall, Kunststoff oder Metall-Kunststoff-Kombinationen, die beim Ausschank von Getränken und Grundstoffen verwendet werden und unter Betriebsüberdruck stehen.

3.9 Aufstellungsräume für Druckgasbehälter sind Räume, in denen Druckgasbehälter bereitgestellt und/oder zur Entleerung aufgestellt und angeschlossen werden.

3.10 Getränke- und Grundstofflagerräume sind Räume, in denen die an die Getränkeleitungen angeschlossenen Getränke- oder Grundstoffbehälter bereitgestellt werden.

3.11 Druckgase sind komprimierte, lebensmittelrechtlich unbedenkliche Gase, mit deren Hilfe Getränke, Grundstoffe oder karbonisiertes Wasser gefördert werden.

4 Aufbau von Getränkeschankanlagen

Getränkeschankanlagen nach 3.2 und 3.3 müssen aus baumustergeprüften oder geprüften Bauteilen errichtet werden, soweit für diese eine Baumusterprüfung erforderlich ist. Getränkeschankanlagen nach 3.1.1 unterliegen der Baumusterprüfung nach § 6 SchankV und sind mit dem Baumusterkennzeichen deutlich sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.

Getränkeschankanlagen bestehen aus einem druckgasseitigen und getränkeseitigen Teil und - soweit sie zugleich auch der Getränkeherstellung dienen — aus einem Getränkeherstellungsteil.

4.1 Bauteile für den druckgasseitigen Aufbau sind im wesentlichen: Druckgasbehälter Vordruckgasleitung Wandbrücke Vordruckgasleitungsverteiler Druckminderer mit Sicherheitsventil und Überdruckmeßgerät Zwischendruckregler (soweit erforderlich) mit/ohne Sicherheitsventil Hinterdruckgasleitung Hinterdruckgasleitungsverteiler Zweites Überdruckmeßgerät (soweit erforderlich) Rückschlagsicherung Absperreinrichtung.

4.2 Bauteile für den getränkeseitigen Aufbau sind im wesentlichen: Getränkebehälter/Grundstoffbehälter Behälteranschlußteil Leitungsanschlußteil Absperreinrichtung Wandhalter Leitungsverteiler Mehrwege-/Dreiwegehahn Getränkeleitung/Grundstoffleitung Flüssigkeitspumpe Durchflußmengenmesser Begleitkühlung für Getränkeleitungen (soweit erforderlich) Zapfarmatur.

4.3 Bauteile für den getränke- und/oder druckgasseitigen Aufbau sind im wesentlichen: Leitungsanschlußteile.

4.4 Bauteile für den Getränkeherstellungsaufbau sind im wesentlichen: Mischaggregat Flüssigkeitspumpe Mischarmatur Dosierventil.

5 Allgemeine Anforderungen

5.1 Bau, Ausrüstung und Errichtung

5.1.1 Bau und Ausrüstung

Getränkeschankanlagen müssen so beschaffen sein, daß sie den aufgrund der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden mechanischen, chemischen und thermischen Beanspruchungen sicher genügen und dicht bleiben. Sie müssen insbesondere

1. so beschaffen sein, daß sie den zulässigen Betriebsüberdruck und die thermischen Belastungen sicher aufnehmen und sich leicht reinigen lassen,

2. aus Werkstoffen hergestellt sein, die

a) am fertigen Bauteil die erforderlichen mechanischen und chemischen Eigenschaften haben und,

b) soweit sie dem Beschickungsgut ausgesetzt sind, von diesem nicht in gefährlicher Weise angegriffen werden und mit ihm keine gefährlichen Verbindungen eingehen,

3. sachgemäß hergestellt und vor der Inbetriebnahme betriebsfertig hergerichtet sein,

4. mit Sicherheitseinrichtungen, die einen gefahrdrohenden Zustand verhindern, sowie mit Einrichtungen, die den jeweils herrschenden Betriebsüberdruck anzeigen, versehen sein,

5. hinsichtlich der elektrischen Installationen den DIN VDE-Normen entsprechen.

5.1.2 Errichtung

Getränkeschankanlagen müssen so errichtet werden, daß Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden. Die Vorschriften des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.

Gehört zu einer Getränkeschankanlage ein Teil, der als überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 a des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer anderen Verordnung unterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Verordnung anzuwenden.

Getränkeschankanlagen oder Teile davon dürfen gewerbsmäßig nur verliehen werden, wenn sie den Vorschriften der Getränkeschankanlagenverordnung, den Anhängen 1 und 2 und den Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK) entsprechen und der Betreiber vom Überlasser darüber informiert wird, wie die Getränkeschankanlage errichtet und betrieben werden muß, damit Dritte nicht gefährdet werden. Eine Betriebsanweisung nach TRSK 500 ist mitzuliefern.

5.1.3 Bauteile

Bauteile einer Getränkeschankanlage müssen den Anforderungen der TRSK 300 entsprechen.
Veränderungen an den Bauteilen, z. B. an den Gewinden, sind unzulässig.

5.1.4 Erzeugung und Höchstwert des Betriebsüberdrucks

5.1.4.1 Der Betriebsüberdruck wird durch Druckgase einschl. Druckluft oder Flüssigkeitspumpen erzeugt. Es dürfen unter Beachtung lebensmittelrechtlicher Vorschriften verwendet werden:

a) für BierKohlendioxid (CO2) oder Stickstoff (N2), Kohlendioxid/Stickstoff-Gemische oder Druckluft, wenn die letztere weder mittelnoch unmittelbar mit dem Getränk in Berührung kommt,

b) für sonstige GetränkeKohlendioxid (CO2) oder Stickstoff (N2) oder Kohlendioxid/Stickstoff-Gemische.

5.1.4.2 Der Betriebsüberdruck darf nicht höher sein als der zulässige Betriebsüberdruck für den mit der Anlage verbundenen Getränke- oder Grundstoffbehälter (zulässiger Betriebsüberdruck siehe TRSK 200).

5.2 Druckgasbehälter

An eine Getränkeschankanlage dürfen nur solche Druckgasbehälter angeschlossen werden, die den Vorschriften der Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung) entsprechen.

5.2.1 Aufstellung der Druckgasbehälter

Für die Aufstellung der Druckgasbehälter für Getränkeschankanlagen sind unter anderem in Anwendung der TRG 280 die nachfolgenden Nummern 5.2.2 bis 5.2.7 zu beachten.

Auf Schiffen dürfen Druckgasbehälter in Bilgen, Verkaufsräumen, Wohn- und Schlafräumen und besonders engen Räumen nicht zur Entleerung aufgestellt oder bereitgestellt werden.

5.2.2 Der Aufstellungsort für Druckgasbehälter ist so zu wählen, daß keine gefährliche Erwärmung auftreten kann; die Entfernung zu Heizkörpern soll mindestens 0,5 m betragen.

5.2.3 Druckgasbehälter dürfen nicht zur Entleerung bereitgestellt oder angeschlossen werden:in Treppenräumen, Haus- und Stockwerksfluren, engen Höfen sowie Durchgängen und Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe,an Treppen von Freianlagen,an besonders gekennzeichneten Rettungswegen,in Garagen,in Arbeitsräumen, ausgenommen an Getränkeschankanlagen zur Entleerung angeschlossene Druckgasbehälter.

5.2.4 Druckgasbehälter sind gegen Umfallen oder Herabfallen zu sichern. Ist mit einer Beschädigung durch Anfahren zu rechnen, müssen die Behälter gesichert werden, z. B. durch Abschrankung, Flaschenschrank (belüftet).

5.2.5 Zur Entleerung an die Getränkeschankanlage angeschlossene Druckgasbehälter müssen senkrecht aufgestellt werden.

5.2.6 Die Absperreinrichtungen gefüllter und entleerter Druckgasbehälter, die nicht angeschlossen sind, müssen fest verschlossen und mit den vorgesehenen Schutzeinrichtungen versehen sein (z. B. Ventilschutzkappen, ggfs. Verschlußmuttern).

5.2.7 An Stellen, an denen Druckgasbehälter zum Entleeren angeschlossen sind, darf höchstens die gleiche Anzahl von Druckgasbehältern bereitgestellt werden.

5.3 Aufstellungsräume für Druckgasbehälter

5.3.1 Die Aufstellungsräume für Druckgasbehälter müssen nach den Vorschriften des Baurechts sowie der Arbeitsstättenverordnung und der Druckbehälterverordnung errichtet werden.

5.3.2 Aufstellungsräume für Druckgasbehälter müssen nach den unter 5.3.1 genannten Vorschriften u. a. über eine ausreichende Lüftung verfügen.

5.3.2.1 Aufstellungsräume über Erdgleiche

Eine natürliche Lüftung ist ausreichend, wenn unmittelbar ins Freie führende Lüftungsöffnungen mit einem Gesamtquerschnitt von mind. 1/100 der Bodenfläche des Aufstellungsraumes vorhanden sind.
Die in Satz 1 geforderte Größe der Lüftungsöffnungen kann auf den eigentlichen Aufstellungsort für Druckgasbehälter bezogen werden, sofern sich die Lüftungsöffnung unmittelbar am Aufstellungsort befindet.
In Aufstellungsräumen, die keine natürliche Lüftung haben oder die zugleich begehbare Getränkekühlräume sind, dürfen nur Druckgasbehälter mit einem Gesamtfassungsraum von 70 l angeschlossen werden. Zur Lüftung genügt in diesen Fällen die Raumtür, wenn diese in einen ausreichend belüfteten Raum führt.

5.3.2.2 Aufstellungsräume unter Erdgleiche und unter Deck von Schiffen

In diesen Räumen dürfen Druckgasbehälter nur bereitgestellt und zur Entleerung angeschlossen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:
Es dürfen nur Druckgasbehälter mit einem Gesamtfassungsraum bis 70 l für Kohlendioxid, Stickstoff oder Kohlendioxid-Stickstoffgemische angeschlossen werden, wobei durch die räumlichen Bedingungen oder geeignete Maßnahmen, die im Einzelfall vor Ort festgelegt werden, sichergestellt sein muß, daß keine Gefährdung für Beschäftigte oder Dritte zu befürchten ist.
Geeignete räumliche Bedingungen oder Maßnahmen können in Ausfüllung der TRG 280 z. B. sein:wenn bei natürlicher Belüftung die Lüftungsöffnungen so groß sind, daß sie eine Durchlüftung bewirken, und der Fußboden nicht mehr als 1,5 m unter der Geländeoberfläche liegt, Technische Lüftung (Bodenabsaugung), die bei ständigem Betrieb einen 2fachen, bei Einschalten über Türkontaktzeitschalter oder geeignete Gaswarneinrichtung einen 10fachen Luftwechsel/Stunde gewährleistet,in Räumen, die weniger als 12 m2 Grundfläche haben und die allseitig mit festen öffnungslosen Wänden von mehr als 1,5 m Höhe umgeben und damit nur von oben begehbar sind, nicht mehr als zwei Druckgasbehälter von je 14 l Inhalt aufgestellt werden. Diese Räume müssen über eine technische Lüftung verfügen, die bei ständigem Betrieb einen 2fachen, bei Einschalten über Türkontaktzeitschalter oder geeignete Gaswarneinrichtung einen 10fachen Luftwechsel/pro Stunde gewährleistet,eine für das jeweilig verwendete Druckgas geeignete Gaswarneinrichtung.

5.3.2.3 An den Zugängen zu den Getränkelagerräumen und den Aufstellungsräumen für Druckgasbehälter oder Druckbehälter für Druckgas müssen Warnzeichen mit der Aufschrift:
"Warnung vor Gasansammlungen -Erstickungsgefahr- beim Betreten des Raumes Tür offen lassen" deutlich sichtbar und dauerhaft angebracht werden.

5.3.3 Der Fußbodenbelag in Aufstellungsräumen muß so beschaffen sein, daß die Druckgasbehälter sicher stehen.

5.3.4 In Aufstellungsräumen für Druckgasbehälter dürfen keine brennbaren Stoffe, wie z. B. brennbare Flüssigkeiten, Holz, Holzspäne, Papier, Heu, Stroh und Gummi, gelagert werden.

5.3.5 Die besonderen Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von stationären Druckbehältern für Druckgas sind den TRB 600 und 610 zu entnehmen.

Bei Aufstellung eines Behälters für CO2, N2 oder deren Gemische unter Erdgleiche ist die nach Nummer 3.16 der TRB 610 erforderliche Belüftung als ausreichend anzusehen, wenn durch technische Lüftung (Bodenabsaugung) ein mindest 2facher Luftwechsel/Stunde gewährleistet wird. Die Lüftungseinrichtung muß entweder ständig wirksam sein oder über eine für das jeweilig verwendete Druckgas geeigneter Gaswarneinrichtung geschaltet werden.

Die technischen Maßnahmen der Lüftung und ggf. der Gaswarneinrichtung sind im Benehmen mit der zuständigen Behörde im Einzelfall festzulegen.

5.4 Begehbare Getränke- und Grundstofflagerräume

5.4.1 Lagerräume müssen den baurechtlichen und lebensmittelrechtlichen Vorschriften und der Arbeitsstättenverordnung entsprechend errichtet werden.

Für die Lüftung sind Nr. 5.3.2.1 und Nr. 5.3.2.2 sinngemäß anzuwenden. Für die räumlichen Bedingungen und Maßnahmen ist der Gesamtfassungsraum der angeschlossenen Druckgasbehälter maßgebend. In gekühlten Lagerräumen kann auch eine für das jeweilig verwendete Druckgas geeignete Gaswarneinrichtung ausreichend sein.

5.4.2 Durch geeignete bauliche Maßnahmen oder betriebliche Einrichtungen muß sichergestellt werden, daß Behälter sicher transportiert werden können, z. B. Bierfaßabwurflöcher, Unterfluraufzüge, Faßrutschen, Hebezeuge.

5.4.3 Die Fußböden der Lagerräume müssen wasserundurchlässig, trittsicher und leicht zu reinigen sein und ein Gefälle aufweisen. Sie müssen im Lagerraum oder in unmittelbarer Nähe einen Ablauf mit Geruchsverschluß haben. Die Wände müssen abwaschbar sein.

5.4.4 In Lagerräumen muß eine Wasserzapfstelle mit Entwässerungseinrichtungen vorhanden sein. Sofern dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, muß sie in unmittelbarer Nähe des Raumes angebracht sein.
Auf Schiffen sind Seewasser- oder Außenbordanschlüsse unzulässig.

5.4.5 In Lagerräumen ist eine elektrische Beleuchtung vorzusehen, die eine Beleuchtungsstärke von mindestens 100 Lux ergibt.
Die elektrischen Anlagen in Getränkelagerräumen sind nach den DIN VDE-Normen für elektrische Anlagen in feuchten Räumen (DIN VDE 0100 § 45) zu errichten.

5.4.6 Werden in Lagerräumen Behälter der Gruppe IV aufgestellt, die nur mit Druckgas betrieben werden sollen, müssen diese Räume ausreichend be- und entlüftet werden. Die Behälter müssen für eine gefahrlose Druckentlastung an eine ins Freie führende Leitung von mindestens 10 mm Nennweite angeschlossen werden können.
Ist beim Betrieb von Behältern nach Absatz 1 nach der Lage des Raums eine Anreicherung von Druckgas in der Raumluft zu befürchten, so muß zusätzlich eine technische Lüftung (Bodenabsaugung) vorhanden sein, die bei ständigem Betrieb einen 2fachen, bei Einschalten über Türkontaktzeitschalter einen 10fachen Luftwechsel/Stunde gewährleistet.

5.4.7 Lagerräume müssen gegen nachteilige Einwirkungen, insbesondere durch Wärme, Vibrationen (auf Schiffen), Staub und Gerüche, geschützt sein. Die Höchsttemperatur im Lagerraum darf bei Bierlagerung 18 °C nicht überschreiten. Dies gilt nicht für eigengekühlte Behälter der Gruppe IV.

5.5 Nicht begehbare Getränke- und Grundstofflagerräume (z. B. Kühlmöbel)

5.5.1 Nicht begehbare Lagerräume sind so zu errichten, daß sie leicht gereinigt und saubergehalten werden können. Die Zugangstür muß sich durch leichten Druck von innen öffnen lassen.

5.5.2 Nicht begehbare Lagerräume müssen bei offener Tür entweder durch die Beleuchtung des Raumes, in dem sie aufgestellt sind, im Innern ausreichend beleuchtet sein (Beleuchtungsstärke mind. 100 Lux), oder über eine eigene ausreichende Innenbeleuchtung verfügen.

5.5.3 Rohrleitungen oder elektrische Leitungen sind in nicht begehbare Lagerräume so hineinzuführen, daß durch die Einführungsöffnungen keine Flüssigkeiten abfließen können.

5.5.4 Die elektrische Anlage in nicht begehbaren Lagerräumen ist entsprechend Nr. 5.4.5 Satz 2 auszuführen.

5.6 Aufstellung von Getränke- und Grundstoffbehältern

5.6.1 Getränkebehälter der Gruppe IV müssen möglichst so aufgestellt sein, daß sie allseitig besichtigt werden können, für die Prüfung zugänglich sind und das Baumusterkennzeichen gut erkennbar ist.

5.6.2 Sie sind so zu gründen, daß durch die Gründung selbst oder durch das Eigengewicht des Getränkebehälters einschließlich seiner Beschickung oder des Prüfmediums bei der Druckprüfung (oder durch äußere Kräfte) keine unzulässigen Verlagerungen oder Neigungen eintreten können.

5.6.3 Getränkebehälter der Gruppe IV und ihre Ausrüstung, die im Freien aufgestellt werden, müssen gegen mechanische Einwirkungen von außen soweit geschützt sein, daß Beschädigungen mit gefährlichen Auswirkungen auf Beschäftigte oder Dritte nicht zu erwarten sind.

5.6.4 Auf Schiffen sind die Getränke- und Grundstoffbehälter so aufzustellen, daß sie bei Seegang nicht verrutschen können. Es sind Sicherungen hierfür vorzusehen.

5.7 Schanktisch einschließlich Zapfstelle und Spülvorrichtung

5.7.1 Der Schanktisch einschließlich Zapfstelle und Spülvorrichtung sind so zu errichten, daß sie und die Getränkeleitungen leicht gereinigt werden können.

5.7.2 Tropfmulden müssen vorhanden sein. Sie müssen:leicht gereinigt werden können undeinen Abfluß haben, der mit einem Geruchsverschluß an die Abwasserleitung angeschlossen sein muß.

Ein Abfluß ist nicht erforderlich für lose aufgestellte oder leicht herausnehmbare Tropfmulden.

5.7.3 Die Zapfstelle muß ausreichend beleuchtet (Beleuchtungsstärke mind. 100Lux) und an einer Stelle eingerichtet sein, an der die Getränke keinen nachteiligen Einwirkungen ausgesetzt sind.

5.7.4 In unmittelbarer Nähe jeder Zapfstelle muß eine Vorrichtung zum Spülen der Schankgefäße mit fließendem Trinkwasser vorhanden sein. Die Spülvorrichtung muß zwei Spülbecken haben. Bei zwei Spülbecken muß eines der Spülbecken für Warmwasserreinigung eingerichtet sein. Bei Anlagen nach TRSK 400 Nr.3.3 kann auf die Warmwasserreinigung verzichtet werden.
Die Spülbecken müssen ihrer Größe nach geeignet sein, eine schnelle und zuverlässige Reinigung der Schankgefäße zu gewährleisten.
Die Mindestwassertiefe in einem Spülbecken muß 250 mm, das Mindestvolumen 30 Liter betragen (z. B. Spülbecken nach DIN 66075, Teil 5, ab Größe 2 - 30 x 50 cm und 40 x 40 cm - siehe Abschnitt 1-).
Die Trinkwasserleitung des Spülbeckens muß bis an den Boden des Beckens reichen und dort den Wasserstrahl in waagerechter Richtung austreten lassen.
Das Wassereinlaufrohr muß mit dem Wasserhahn verschraubt sein und mindestens 20 mm oberhalb des Beckenrandes eine Lüftungsbohrung von mindestens 3mm aufweisen.
Die Spülbecken müssen mit Wassereinlauf und Wasserablauf versehen und unten an die Abwasserleitung angeschlossen sein. Die Spülbecken müssen einen ebenfalls an die Abwasserleitung angeschlossenen Überlauf besitzen.
Bei Verwendung einer Gläserspülmaschine oder eines wirksamen Spülgerätes mit getrennter Vor- und Nachspülung genügt ein Spülbecken. Die schnelle und ausreichende Reinigung der Schankgefäße muß gewährleistet sein.

5.7.5 Eine Spülvorrichtung ist nicht erforderlich, wenn nur Schankgefäße benutzt werden, die zum einmaligen Gebrauch bestimmt sind. Außerdem ist eine Spülvorrichtung in unmittelbarer Nähe einer Getränkeschankanlage mit Selbstbedienung nicht erforderlich, wenn diese Vorrichtung in einem Nebenraum vorhanden ist.

5.7.6 Bei Verwendung von Niederdruckspeichergeräten (Warmwassergeräten) muß eine zweite Wasserzapfstelle mit Schlauchanschluß vorhanden sein.

5.8 Kälteanlagen

Ergänzend zu den Anforderungen im Abschnitt 5.4 sind Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen unter Beachtung der Unfallverhütungsvorschrift "Kälteanlagen,Wärmepumpen und Kühleinrichtungen" - VBG 20 - zu errichten. Insbesondere ist auf folgendes zu achten:

Ortsfeste Kühlräume mit einer Grundfläche von mehr als 10m² müssen, auch wenn die Türen von außen abgeschlossen sind, jederzeit verlassen werden können.Bei ortsfesten Kühlräumen mit einer Grundfläche von 10m² und weniger und bei ortsbeweglichen oder nicht begehbaren Kühlräumen müssen die Türen oder Deckel in abgeschlossenem oder verriegeltem Zustand von innen zu öffnen sein.An der Innenseite der Kühlräume ist gut erkennbar und leicht verständlich anzuschlagen, wie das Entriegeln der von außen verschlossenen Tür durchzuführen ist.

5.9 Anforderungen an den Aufbau des druckgasseitigen Teils von Getränkeschankanlagen

5.9.1 Der Druckminderer nach TRSK 301 ist unmittelbar oder über eine Vordruckgasleitung oder Wandbrücke nach TRSK 308 an den Druckgasbehälter anzuschließen.

5.9.2 Die Hinterdruckgasleitung nach TRSK 308 ist mit dem Abgangsstutzen des Druckminderers sowie zwischengeschalteten Armaturen (Rückschlagsicherung, Absperreinrichtung, Zwischendruckregler) und dem Getränkeleitungsanschlußteil bzw. dem Hinterdruckgasleitungsanschlußteil nach TRSK 306 fest und dicht zu verbinden.
Die Hinterdruckgasleitung ist ohne Knickungen, Quetschungen und Verdrehungen im Leitungsverlauf zu verlegen.
Hinterdruckgasleitungen, die durch Decken und Wände geführt werden, müssen in einem festen Schutz- oder Leerrohr verlegt sein. Schutz- oder Leerrohre müssen so bemessen sein, daß die darin verlegten Leitungen leicht ausgewechselt werden können. Das Schutz- bzw. Leerrohr muß aus dem Boden so herausragen, daß Flüssigkeiten nicht hineinfließen können. Sie sind auf Schiffen so zu führen und müssen so gesichert sein, daß auch durch Vibrationen und Schiffsbewegungen keine Beschädigung entstehen kann.

5.9.3 Am Ende der Hinterdruckgasleitung muß vor dem Getränkebehälter eine Rückschlagsicherung nach TRSK 305 eingebaut sein.
In der Hinterdruckgasleitung muß vor dem Mischaggregat eine Rückschlagsicherung nach TRSK 305 eingebaut sein.

5.9.4 Zwischen Rückschlagsicherung und Getränkebehälter muß eine Absperreinrichtung nach TRSK 303 eingebaut sein; dies gilt nicht bei Verwendung von selbstdichtenden Leitungsanschlußteilen nach TRSK 306.

5.9.5 Es dürfen nur Druckminderer verwendet werden, die für das verwendete Druckgas geeignet sind.

5.9.6 Die Hinterdruckgasleitungen sind fortlaufend zu numerieren bzw. systematisch zu kennzeichnen.

5.9.7 Zwischendruckregler nach TRSK 301 dürfen nur nach dem Druckminderer eingebaut werden.

5.9.8 Zweites Überdruckmeßgerät

Ein zweites, nicht absperrbares Überdruckmeßgerät nach TRSK 304, das mit der Hinterdruckgasleitung in direkter Verbindung steht, muß für den Betreiber leicht einsehbar an der Zapfstelle eingebaut sein, wenn eine laufende Überwachung des Überdruckmeßgerätes am Druckminderer von der Zapfstelle aus nicht möglich ist.

5.10 Anforderungen an den Aufbau des getränkeseitigen Teils und des Herstellungsteils von Getränkeschankanlagen

5.10.1 Die Getränke- und Grundstoffleitung nach TRSK 308 ist mit den zwischengeschalteten Armaturen und mit dem Leitungsanschlußteil nach TRSK 306 und gegebenenfalls der Flüssigkeitspumpe fest und dicht zu verbinden und ohne Knickungen, Quetschungen und Verdrehungen im Leitungsverlauf bis zur Zapfarmatur nach TRSK 307 zu verlegen und dort fest anzuschließen.
Armaturen, Anschlußverschraubungen und Verbindungsstücke sind mit der Leitung so zusammenzufügen, daß kein technisch vermeidbarer Totraum ( z. B. Ringspalt ) entsteht. Ausgenommen ist die Anschlußverschraubung, die den beweglichen Teil der Leitung mit dem Leitungsanschlußteil verbindet.
Leitungen müssen entleert werden können. Leitungen für Bier müssen ohne Hilfsmittel entleerbar sein.
Die Leitungen dürfen nicht unmittelbar auf dem Fußboden verlegt werden und sind durch Decken und Wände entsprechend Nr. 5.9.2 Absätze 2 und 3 zu führen.
Werden die Getränkebehälter kühl gelagert, sind die Leitungen erforderlichenfalls isoliert zu verlegen und zu kühlen.

5.10.2 Verbindungsverschraubungen und Schnellsteckverbindungen sind nur im technisch unvermeidbaren Umfang zulässig.

5.10.3 Mehrwegehähne nach TRSK 307 müssen in der Nähe der Behälter im Lagerraum angebracht sein. Sie dürfen nur für das gleiche Getränk eingesetzt werden.

5.10.4 Leitungen müssen vom Leitungsanschlußteil bis zur Zapfarmatur eine gleichbleibende Nennweite haben. Dies gilt nicht für Leitungen in Anlagen, bei denen eine gleichbleibende Nennweite betriebs- und reinigungstechnisch nicht notwendig ist.
Leitungen dürfen nicht länger sein, als es die betriebstechnischen Erfordernisse verlangen.

5.10.5 Sollen Leitungen mit voneinander abweichenden Nennweiten eingebaut werden, muß gewährleistet sein, daß die Leitung mit der größten Nennweite mindestens zweimal vorhanden ist.

Soll in einer Getränkeschankanlage nur eine Leitung eingebaut werden, muß eine zweite Leitung mit dem gleichen Innendurchmesser installiert werden (Blindleitung für die Reinigung). Diese Leitung muß an den Enden verschließbar eingerichtet sein. Dies gilt nicht für Getränkeschankanlagen, bei denen durch eine kurze bewegliche Leitung ein Kreislauf zu Reinigungszwecken hergestellt werden kann.

5.10.6 Leitungen sind an der Zapfstelle und im Lagerraum fortlaufend zu numerieren bzw. systematisch zu kennzeichnen.

5.10.7 Anstichrohre müssen mit einer Vorrichtung versehen sein, die ein Herausziehen des Anstichrohres ohne Druckverlust ermöglicht. Dies gilt nicht für Anstichrohre mit Schauglas.

5.10.8 Die beweglichen Getränkeleitungen sind an den vorhandenen Gewindeanschlußteilen mit G 5/8 mit einem Sicherheitshinweis zu kennzeichnen. Der Sicherheitshinweis muß farblich auffällig (rote Schrift auf gelben Hintergrund), der Aufschrift "Getränkeleitung" und mit dem Symbol einer durchgestrichenen Gasflasche gestaltet sein.

5.10.9 Hintereinanderschaltung von Getränkebehältern ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:
Es dürfen nur speziell für die Hintereinanderschaltung zugelassene Leitungsanschlußteile verwendet werden.
Leere Getränkebehälter dürfen erst nach Leerzapfen aller angeschlossenen Getränkebehälter ausgewechselt werden.
Bei der Hintereinanderschaltung darf nur eine Getränkesorte verwendet werden.

 


TRSK 403

Errichtung von Getränkeschankanlagen. Anforderungen an Installation, Betrieb und Instandhaltung von Kohlendioxid Warngeräten

1 Geltungsbereich

Diese Technische Regel enthält Anforderungen an die Installation, den Betrieb und die Instandhaltung von Kohlendioxid-Warngeräten (elektrische Geräte für die Detektion gefährlicher Kohlendioxidkonzentrationen) in der Umgebungsluft. Sie gilt für Geräte, die zum Einsatz in Getränkeschankanlagen vorgesehen sind, einschließlich integrierter Entnahmesysteme bei Geräten mit Meßgasförderung.
Die Anforderungen an die Sicherheit der Anlagen, Alarmfolgeschaltungen (Anzeigevorrichtungen und automatische Maßnahmen) und das Verhalten bei Alarm gelten ebenso für die Detektion von Sauerstoffmangel.

2 Begriffe

In dieser Technischen Regel gelten die folgenden Begriffe:

2.1 Kohlendioxid-Warngerät

Ortsfestes Gerät zur Überwachung der Kohlendioxidkonzentration in der Umgebungsluft, das selbsttätig und kontinuierlich oder zyklisch mißt, warnt und gegebenenfalls schaltet, anzeigt, registriert und speichert.

2.2 Alarmkonzentration

Konzentration von CO2 in der Umgebungsluft, bei der das Gaswarngerät Alarm auslösen soll.

2.3 Instandhaltung

Instandhaltung im Sinne dieser Technischen Regel beinhalten Maßnahmen der Wartung, Inspektion, Instandsetzung und Kalibrierung von Gaswarngeräten.

2.4 Wartung und Inspektion

Wartung und Inspektion umfassen die regelmäßig erforderlichen Arbeiten, die den Sollzustand bewahren und den Istzustand feststellen sollen, z. B. Ergänzen von Verbrauchsstoffen, Auswechseln von Filtern und Kleinteilen, Reinigung von Meßkörpern bzw. Brennern, Nachstellen von Hilfsgrößen (Durchfluß, Temperatur usw.), Überprüfung der Registratur auf Unregelmäßigkeiten, Funktionskontrolle von Teilen der Gaswarneinrichtung z. B. Thermostat, Anzeiger, Schreiber.

2.5 Kalibrierung

Die Kalibrierung umfaßt im Sinne dieser Technischen Regel die Feststellung der Meßabweichung zwischen der Anzeige und dem, durch ein Prüfgas (bzw. Nullgas) oder einer anderen vom Hersteller festgelegten Methode, vorgegebenen richtigen Wert. Bei Abweichungen, die größer als die zulässigen Toleranzen sind, ist die Anzeige des Meßgerätes durch Abgleich auf den Sollwert zu justieren.

2.6 Nullgas

Prüfgas, z. B. Stickstoff, das weder Kohlendioxid noch andere Gase enthält, gegenüber denen das Sensorelement querempfindlich ist oder die die Wirkungsweise des Sensorelementes beeinträchtigen. Als Nullgas kann auch atmosphärische Luft verwendet werden, wenn sichergestellt ist, daß deren CO2-Gehalt nicht über der natürlichen Konzentration von 0,03 % liegt.

2.7 Prüfgas

Ein Gasgemisch mit einem bekannten Gehalt an CO2, das keine anderen Bestandteile enthält, die die Funktion des Gaswarngerätes beeinflussen.

2.8 Regelmäßige Funktionsprüfung

Regelmäßige Funktionsprüfung ist die Prüfung der gesamten Gaswarneinrichtung auf Funktionsfähigkeit.

3 Einsatzkriterien

3.1 Baumusterprüfung von Kohlendioxid-Warngeräten

Jedes Kohlendioxid-Warngerät muß von einer akkreditierten Prüfstelle auf Funktionsfähigkeit für den vorgesehenen Einsatzzweck in Getränkeschankanlagen als Baumuster geprüft worden sein.

3.1.1 Diese Prüfung des Kohlendioxid-Warngerätes auf Funktionssicherheit nach der Technischen Regel (TRSK 313) "Ortsfeste elektrische Geräte zur Warnung vor gesundheitsgefährdenden Kohlendioxidkonzentrationen " Anforderungen an das Betriebsverhalten und Prüfverfahren", wird von akkreditierten Prüfstellen vorgenommen.

3.2 Einsatz von Kohlendioxid-Warngeräten

Kohlendioxid-Warngeräte dürfen nur für solche klimatischen Bedingungen (Druck, Temperatur, Feuchte) eingesetzt werden, für die sie laut Prüfbescheinigung geeignet sind.

Bei der Auswahl der Geräte sind außerdem zu berücksichtigen, ob folgende Störeinflüsse zu erwarten sind:Wasser (Spritz-, Strahl- oder Schwallwasser)Mechanische Schwingungen, z. B. durch Kältemaschinen.

3.3 Warnung vor Stickstoff

Bei Benutzung von Stickstoff oder Stickstoff-Kohlendioxid-Gemischen als Druckgas muß eine Überwachung auf Gefahren durch ausströmenden Stickstoff installiert werden, der zu Sauerstoffmangel führen kann. Dafür sind bei reinem Stickstoff und bei Stickstoff-Kohlendioxid-Gemischen mit einem Stickstoffgehalt von 85% oder mehr Sauerstoff-Gaswarngeräte zu benutzen. Bei Stickstoff-Kohlendioxid-Gemischen mit weniger als 85% Stickstoff genügt die Installation von Kohlendioxid-Gaswarngeräten.

4 Installation

4.1 Grundsätzliche Hinweise / Sachkundige Personen

Gaswarngeräte dürfen nur durch sachkundige Personen geplant und installiert werden. Die Anforderungen dieser Technischen Regel sind dabei zu beachten.

Sachkundige Personen sind solche, die durch ihre fachliche Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet von Gaswarngeräten haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und anerkannten Regeln der Technik (z. B. DIN-Normen, VDE-Bestimmungen, technische Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum) soweit vertraut sind, daß sie die Ergebnisse ihrer Arbeit sicher beurteilen können.

4.2 Meßorte

Die Meßorte sind so zu wählen, daß die im zu überwachenden Bereich austretenden Gase durch das Gaswarngerät rechtzeitig und sicher erfaßt werden.

Bei der Festlegung der Meßorte sind folgende Faktoren zu beachten:Lage möglicher Austrittsstellen von CO2/N2 z. B. Aufstellungsort von Getränke- und Grundstoffbehälter, Druckgasbehälter, Druckbehälter für Druckgas,Ausbreitungsrichtung und -geschwindigkeit des Gasgemisches aus Umgebungsluft und CO2/N2 in Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten (Strömungshindernisse, Stauräume, "tote Ecken" usw.),Physikalische Eigenschaften von CO2/N2,Eigenschaften des eingesetzten Gaswarngerätes einschließlich des Probenahmesystems, wie z. B. Reaktionszeit tR.

Bei der Auswahl der Meßorte ist in jedem Einzelfall zu prüfen, welche Strategie oder welche Kombination zum Erfolg führt. Es bestehen z. B. folgende Möglichkeiten:Die Meßorte werden möglichst dicht an die erfahrungsgemäß zur Leckage neigenden Stellen (z. B. in die Nähe von Leitungsanschlußteilen, Anschlußstellen von Druckgasbehältern) in Bodennähe gelegt. Der Abstand zum Boden sollte in der Regel nicht mehr als 30 cm betragen. Die Anbringung sollte an der tiefstgelegenen Stelle im Überwachungsbereich erfolgen.Bei weitläufigen Räumen kann auch die Einrichtung mehrerer Meßstellen notwendig sein.Bei undefinierter oder wechselnder Luftströmung sowie zur Überwachung ausgedehnter Anlagen werden die Meßorte rasterförmig, ggf. horizontal und vertikal, über die Anlage verteilt.

4.3 Meßgasförderung

Beim Betrieb mit Meßgasförderung muß der Gasweg dicht sein. Kondensation in den Meßgasförderleitungen ist zu vermeiden (ggf. Begleitheizung). Für die Ansaugleitung ist ein Werkstoff zu wählen, der die Meßgaskonzentration nicht unzulässig beeinflußt (z. B. durch Diffusion, Adsorption, chemische Reaktion oder Materialausgasung).
Das Gas muß nach Durchlaufen des Meßgrößenaufnehmers so abgeleitet werden, daß dadurch keine Gefahr entsteht.

Das Bestehen eines ausreichenden Meßgasvolumenstromes ist mit einem Durchflußwächter zu überwachen. Bei Ausfall des Meßgasvolumenstromes bzw. Unterschreitung des Mindestvolumenstromes ist eine Störmeldung erforderlich.

4.4 Elektrische Meßleitungen

Meßleitungen zwischen Meßgrößenaufnehmer und Auswerteeinheit müssen ausreichend mechanisch geschützt verlegt und befestigt sein und den besonderen Anforderungen des Verlegungsbereiches genügen (Temperatur, Feuchte).
Der Leitungsquerschnitt muß entsprechend der Stromaufnahme der verwendeten Geräte und der Leitungslänge ausgelegt werden (VDE 0165). Der vom Hersteller des Kohlendioxid-Warngerätes angegebene Leitungsschleifenwiderstand darf nicht überschritten werden.
Die Zahl der Leitungsverbindungen soll so gering wie möglich sein. Jede Verbindung muß durch eine zuverlässige Methode hergestellt werden (VDE 0606-0611).
Gegen störende elektrische Einflüsse (elektrische Interferenzen), z. B. durch Einschalten großer Verbraucher oder elektrische Funken, sind ggf. besondere Maßnahmen zu treffen.

4.5 Mechanischer Schutz

Sämtliche Teile eines Gaswarngerätes, insbesondere Meßgrößenaufnehmer und Zentraleinheit, müssen so installiert sein, daß eine mechanische Beschädigung durch Bewegung von Getränkebehältern oder Gasflaschen weitgehend ausgeschlossen wird. Schutzvorrichtungen, z. B. Schutzbügel, dürfen den Meßgaszutritt zum Meßgrößenaufnehmer nicht behindern.

4.6 Energieversorgung

Ausfall oder Störung der Energieversorgung müssen erkennbar sein. 

4.7 Alarmund Störungsmeldevorrichtung

Alarm- und Störungsmeldevorrichtung müssen so angeordnet werden, daß sie wahrgenommen werden können, ohne den gefährdeten Bereich zu betreten.

5 Inbetriebnahme

Gaswarngeräte müssen nach der Installation von einer sachkundigen Person auf Funktionsfähigkeit geprüft werden. Über das Ergebnis muß eine schriftliche Bestätigung vorliegen und ist zusammen mit dem Betriebsbuch an der Betriebsstätte aufzubewahren.

6 Betrieb

6.1 Organisatorische Schutzmaßnahmen/Verhalten bei Gasalarm

Die Beschäftigten sind durch den Betreiber vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in dem jeweils erforderlichen Umfang überdie Funktion des Gaswarngerätes,die bei Alarmierung und Störmeldung zu treffenden Maßnahmen unddie Rettung und medizinischen Sofortmaßnahmen bei Unfällen

zu unterweisen.

Die Unterweisungen sind mindestens einmal jährlich zu wiederholen und im Betriebsbuch oder im Formblatt festzuhalten.
Bei der Rettung darf der Bereich nur betreten werden, wenn die CO2-Konzentration auf einen gesundheitlich vertretbaren Wert zurückgegangen ist (Hauptalarm unterschritten) oder durch andere Maßnahmen eine Gefährdung der Retter sicher verhindert ist, z. B. wenn ein von der Umgebungsluft unabhängiger Atemschutz zur Verfügung steht.

6.1.1 Maßnahmen bei Voralarm

Außer dem mit den Sofortmaßnahmen beauftragten Personal müssen alle Personen den gefährdeten Bereich verlassen. Alle unter Druck stehenden Anlageteile sind sofort zu verschließen. Es sind Maßnahmen zur Belüftung zu ergreifen. Reparaturarbeiten dürfen erst dann begonnen werden, wenn die CO2-Konzentration unter die Voralarmschwelle abgesunken ist.

6.1.2 Maßnahmen bei Hauptalarm

Der gefährdete Bereich und alle Räume auf gleichem Niveau müssen unverzüglich geräumt werden. Es sind sofort alle Maßnahmen zur Zwangsbelüftung zu treffen, die ohne Betreten des Bereiches möglich sind. Ist die freiwerdende Menge so groß, daß ein Anstieg der CO2-Konzentration in höher- oder tieferliegende Räume möglich ist, gelten die Schutzmaßnahmen auch für diesen Bereich. Reparaturarbeiten dürfen erst dann begonnen werden, wenn die CO2-Konzentration unter die Voralarmschwelle abgesunken ist.

6.1.3 Maßnahmen bei Gerätestörung

Bei Störungen der Gaswarnanlage, die der Betreiber nicht sofort beheben kann, ist so schnell wie möglich der Hersteller oder der zuständige Reparaturdienst zu beauftragen. An den Zugängen zu den Aufstellungsräumen sind gut sichtbare Warnhinweise anzubringen, und die Beschäftigten sind über die besondere Betriebssituation zu unterrichten.

6.2 Regelmäßige Funktionsprüfung

Gaswarngeräte müssen regelmäßig, in den vom Hersteller des Gaswarngerätes festgelegten Fristen, von einer sachkundigen Person auf Funktionsfähigkeit geprüft werden. Das Ergebnis der Prüfung ist im Betriebsbuch zu dokumentieren.
Die Prüfung wird mit geeigneten Prüfgasen vorgenommen.

Geprüft werden:Nullpunkt,Alarmschwelle,Gasentnahmesystem, Gasaufbereitung,Meldeeinrichtungen für Funktionsstörungen,Anzeigevorrichtungen, Störungssignalgeber und Alarmgeber,dem Gerät verbundene Zusatzeinrichtungen, z. B. Lüfter.

6.2.1 Wiederkehrende Prüfung nach § 12 Abs. 1 SchankV

Im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung nach § 12 Abs. 1 SchankV wird die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation der regelmäßigen Funktionsprüfung überprüft.

7 Instandhaltung

7.1 Wartung und Inspektion

Je nach gerätetechnischen Erfordernissen erfolgen diese Arbeiten durch unterwiesenes Personal nach Vorgaben des Herstellers des Gaswarngerätes.

7.2 Instandsetzung

Die Instandsetzung von Gaswarngeräten, die über den in der Betriebsanleitung und Wartungsanleitung vorgegeben Umfang hinausgehen, dürfen nur durch vom Hersteller beauftragte Personen durchgeführt werden.

7.3 Kalibrierung

Die Kalibrierungsarbeiten müssen durch speziell dafür unterwiesenes Personal ausgeführt werden und müssen mindestens in den vom Hersteller angegebenen Intervallen nach den Vorgaben in der Betriebs- und Wartungsanleitung erfolgen.

 


TRSK 500

Betrieb von Getränkeschankanlagen

1 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für die Inbetriebnahme, den Betrieb, die Instandhaltung und für die wesentlichen Änderungen von Getränkeschankanlagen nach den §§ 7, 8, 9 und 13 SchankV.

2 Allgemeine Anforderungen, Inbetriebnahme, Betrieb, wesentliche Änderungen

2.1 Allgemeine Anforderungen

Getränkeschankanlagen müssen so errichtet und so betrieben werden, daß Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden.
Die Vorschriften des Bauaufsichtsrechts bleiben unberührt.

2.2 Inbetriebnahme

2.2.1 Verwendungsfertige Anlagen oder Bauteile, für die ein Kennzeichen nach § 6 SchankV erteilt werden kann, dürfen nur in Betrieb genommen werden, wenn sie für die vorgesehene Verwendung baumustergeprüft und mit den entsprechenden Kennzeichen und Angaben nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SchankV versehen sind.

2.2.2 Wer eine Getränkeschankanlage in Betrieb nimmt, hat dies der zuständigen Behörde vor Inbetriebnahme anzuzeigen. Die Anzeige nach § 8 Abs.2 Satz 1 SchankV ist für die erstmalige Inbetriebnahme und nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SchankV für wesentliche Änderungen der Getränkeschankanlage zu erstatten. Sie gilt daher auch für spätere Betreiber.

Bei Getränkeschankanlagen nach TRSK 400 Nrn. 3.2, 3.2.2 und 3.2.4 sind die Anzeige und die Sachkundigenbescheinigung nur vor der erstmaligen Inbetriebnahme erforderlich. Dies gilt auch, wenn die Anlage gewerbsmäßig verliehen wird. Die Anzeige ist vom Verleiher zu erstatten.

Bei Getränkeschankanlagen nach TRSK 400 Nr. 3.2.3 sind die Anzeige und die Sachkundigenbescheinigung bei jeder Errichtung erforderlich. Dies gilt auch, wenn die Anlage gewerbsmäßig an einen gewerblichen Betreiber verliehen wird. Die Anzeige ist vom jeweiligen Betreiber zu erstatten. Für Anlagen, die weder zu gewerblichen noch wirtschaftlichen Zwecken verliehen werden, entfällt die Anzeige und die Sachkundigenbescheinigung. Bei diesen Anlagen sind jedoch die Anforderungen der TRSK 400 Nr. 5.1.2 zu beachten.

Der Anzeige ist die Bescheinigung eines Sachkundigen beizufügen, die die zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Angaben nach § 8 Abs. 2 Satz 4 enthält. Der Sachkundige hat vor Inbetriebnahme der Anlage durch Eintragung im Betriebsbuch oder im Formblatt (§ 10 Abs. 1 oder Abs. 3 SchankV) eine Bescheingung zu erteilen, daß die verwendungsfertige Anlage oder die Bauteile mit den Kennzeichen und Angaben nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SchankV versehen sind, Überdruckmeßgeräte vorhanden sind, die den Anforderungen nach § 3 Abs.1 SchankV entsprechen und verwendete Rohre, die von der Prüfung durch die Prüfstelle nach § 6 Abs. 1 SchankV ausgenommen sind, nach einer vorliegenden Bescheinigung des Herstellers aus den im Anhang 2 zur SchankV bezeichneten Werkstoffen bestehen.

Die Anlage darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachkundige die Bescheinigung nach § 8 Abs. 2 Satz 4 erteilt hat. § 7 Abs. 3 SchankV bleibt unberührt (Sachverständigenprüfung von Getränkebehältern der Gruppe IV).

2.2.3 Ein Getränkebehälter der Gruppe IV darf erst in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige den Behälter einer erstmaligen Prüfung und einer Abnahmeprüfung unterzogen und bescheinigt hat, daß dieser sich in ordnungsmäßigem Zustand befindet. Die erstmalige Prüfung durch den Sachverständigen kann unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 5 SchankV entfallen.

2.2.4 Ist ein Getränkebehälter der Gruppe IV hinsichtlich der Bauart wesentlich geändert worden, so ist § 7 SchankV entsprechend anzuwenden. Als wesentlich ist jede Änderung anzusehen, die die Sicherheit des Getränkebehälters beeinträchtigen kann.

2.2.5 Getränkebehälter der Gruppe IV, die wesentlich instandgesetzt worden sind oder an einem anderen Ort in Betrieb waren, bedürfen vor Inbetriebnahme einer erneuten Abnahmeprüfung durch den Sachverständigen (§ 13 Abs. 2 bis 6 SchankV).

2.3 Betrieb

2.3.1 Wer eine Getränkeschankanlage betreibt, hat die Anlage in betriebssicherem Zustand zu erhalten, ordnungsmäßig zu betreiben, zu überwachen, notwendige Instandsetzungsarbeiten unverzüglich vorzunehmen und die den Umständen nach erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen zu treffen.

Der Betreiber hat die Getränkeschankanlage so zu betreiben, daß die mit der Anlage in Berührung kommenden Getränke und Grundstoffe nicht z. B. durch Mikroorganismen, Verunreinigungen, Gerüche, Temperaturen oder Witterungseinflüsse nachteilig beeinflußt werden.

Für die Reinigung gilt TRSK 501.

2.3.2 Der Betreiber hat eine nach § 6 Abs. 2 SchankV erteilte Bescheinigung über die Baumusterprüfung für die gesamte Anlage sowie Bescheinigungen (für Getränkebehälter der Gruppe IV) nach § 7 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1, § 12 Abs. 6, § 13 Abs. 2, 3 und 6 SchankV an der Betriebsstätte aufzubewahren.

2.3.3 Die Getränkeschankanlage darf nicht betrieben werden, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden.

Mängel nach Abs. 1 können z. B. sein fehlerhafte Druckminderer oder fehlerhafte oder nicht verplombte Sicherheitsventile, fehlerhafte Überdruckmeßgeräte, fehlerhafte oder undichte Schläuche oder Rohrleitungen (Knickungen, Quetschungen, Verdrehungen) oder fehlerhafte Rückschlagventile, Verschmutzung der Getränke-, Grundstoff- oder Hinterdruckgasleitungen im Innern, Ausfall der erforderlichen Lüftungsanlage oder Gaswarnanlage.

Es dürfen nur solche Getränke- und Grundstoffbehälter angeschlossen werden, die für einen Betriebsüberdruck zugelassen sind, der mindestens dem zulässigen Betriebsüberdruck der Anlage entspricht (siehe TRSK 200).

2.3.4 An eine Getränkeschankanlage dürfen nur solche Druckgasbehälter zum Entleeren Angeschlossen werden, die den Vorschriften der Verordnung über Druckbehälter, Druckgasbehälter und Füllanlagen (Druckbehälterverordnung) entsprechen. Für die Aufstellung der Druckgasbehälter für Getränkeschankanlagen ist in sinngemäßer Anwendung der TRG 280 folgendes zu beachten:

2.3.4.1 Druckgasbehälter dürfen nur von Personen betrieben werden, die mit dem Umgang vertraut sind und von denen zu erwarten ist, daß sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen.

2.3.4.2 Die Druckgasbehälter müssen der vorgesehenen Betriebsweise entsprechend betrieben werden. Sie müssen so betrieben werden, daß Beschäftigte oder Dritte nicht gefährdet werden.

2.3.4.3 Druckgasbehälter müssen so betrieben werden, daß ihr betriebssicherer Zustand erhalten bleibt, eine gefährliche äußere Korrosion nicht auftritt und sie vor schlagartiger Beanspruchung bewahrt bleiben.

2.3.4.4 Druckgasbehälter müssen so betrieben werden, daß keine gefährliche Erwärmung auftreten kann. Die Entfernung zu Heizkörpern soll mindestens 0,5m betragen.

2.3.4.5 Solange Druckgasbehälter unter Druck stehen, dürfen Schrauben von drucktragenden Teilen und eingeschraubte Ventile nicht gelöst und nur von Fachkräften mit den dazu geeigneten Werkzeugen nachgezogen werden.

2.3.4.6 Besondere Vorkommnisse, Mängel und Schäden an Druckgasbehältern und ihrer Ausrüstung sowie das Ansprechen ihrer Sicherheitseinrichtungen sind dem für den Betrieb Verantwortlichen umgehend zu melden.

2.3.4.7 Weist ein Druckgasbehälter Mängel oder Schäden auf, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so ist er unverzüglich gefahrlos im Freien zu entleeren. Ist dies nicht möglich, ist der Raum so lange zu be- und entlüften, bis das ausgetretene Gas sicher entfernt ist.

2.3.4.8 Druckgasbehälter sind gegen Umfallen oder Herabfallen zu sichern.
Druckgasbehälter sind senkrecht aufzustellen.

2.3.4.9 Die Absperreinrichtungen gefüllter oder entleerter Druckgasbehälter, die nicht angeschlossen sind, müssen fest verschlossen und mit den vorgesehenen Schutzeinrichtungen versehen sein (z. B. Ventilschutzkappen, Verschlußmuttern).

2.3.4.10 Im Brandfall ist die Feuerwehr auf das Vorhandensein von Druckgasbehältern aufmerksam zu machen.

2.3.4.11 Druckgasbehälter dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Einrichtungen, z. B. Rollreifen, Flaschenfuß oder Konkavböden, gerollt werden. Druckgasbehälter dürfen nicht geworfen werden.

2.3.4.12 Zum Befördern von Druckgasbehältern dürfen nur solche Lastaufnahmemittel verwendet werden, die eine Beschädigung oder ein Herabfallen der Druckgasbehälter zuverlässig ausschließen.

2.3.4.13 Werden an Getränkeschankanlagen angeschlossene Druckgasbehälter befördert, müssen die Absperrventile geschlossen sein. Dies gilt nicht, wenn Verbrauchsgeräte während der Fahrt bestimmungsgemäß mit Gas versorgt werden müssen.

2.3.4.14 Druckgasbehälter dürfen nicht aufgestellt werden in Räumen unter Erdgleiche,in Treppenräumen, Haus- und Stockwerksfluren, engen Höfen sowie Durchgängen und Durchfahrten oder in deren unmittelbarer Nähe,an Treppen von Freianlagen,an besonders gekennzeichneten Rettungswegen undin Garagen.

2.3.4.15 Die weiteren Regeln der TRG 280 für das Bereitstellen und Entleeren von Druckgasbehältern sind in der TRSK 400 enthalten. In Räumen unter Erdgleiche dürfen Druckgasbehälter nur bereitgestellt oder zum Entleeren angeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen nach TRSK 400 Nr. 5.3.2.2 erfüllt sind.

2.3.4.16 An Stellen, an denen Druckgasbehälter zum Entleeren angeschlossen sind, darf höchstens die gleiche Anzahl von Druckgasbehältern bereitgestellt werden.

2.3.4.17 Druckgasbehälter dürfen nur über Entnahmeeinrichtungen entleert werden, die für das jeweilige Gas geeignet sind, einen sicheren und gasdichten Anschluß an Druckgasbehälter ermöglichen und keine Mängel aufweisen.

2.3.4.18 Druckgasbehälter dürfen nur so entleert werden, daß ein Rückströmen von Fremdstoffen in die Druckgasbehälter verhindert wird. Das Eindringen von Fremdstoffen kann z. B. dadurch verhindert werden, daß noch ein Überdruck (Restdruck) im entleerten Druckgasbehälter verbleibt.
Druckgasbehälter dürfen nur zusammengeschaltet werden, wenn sie mit dem gleichen Prüfüberdruck gekennzeichnet sind.

2.3.5 In Getränke- bzw. Grundstoffbehälter dürfen Getränke bzw. Grundstoffe nicht zurückgedrückt werden.

2.3.6 Getränkebehälter der Gruppe IV dürfen, wenn sie in Getränkelagerräumen aufgestellt sind, nur über eine ins Freie führende Leitung gefahrlos druckentlastet werden (s. TRSK 400 Nr. 5.4.6 Abs. 1).

2.3.7 Als Schmiermittel für Absperr- und Zapfarmaturen sind nur vom Hersteller dafür empfohlene Mittel zu verwenden.

2.3.8 Kunststoff-Füllsäcke von Getränkebehältern dürfen nur unbenutzt und nicht verunreinigt in diese eingelegt werden.

2.3.9 Anlüftbare Sicherheitsventile sind monatlich durch Anlüften zu prüfen.

2.4 Wesentliche Änderungen

Für wesentliche Änderungen gilt § 8 Abs. 2 Satz 2 SchankV. Als wesentliche Änderungen sind insbesondere anzusehen:Einbau und Austausch von Druckminderern, Zwischendruckreglern und Sicherheitsventilen,Einbau von Bauteilen, die die Nennweite der Getränkeleitungen verändern,Einbau zusätzlicher Getränkeleitungen oder Leitungsabzweigungen,Umstellung auf Begleitkühlung,Auswechseln des Schanktisches,Aufstellung eines Getränkebehälters der Gruppe IV bzw. Austausch eines solchen Getränkebehälters.

3 Betriebsanweisung

3.1 Der Betreiber hat in der Nähe der Getränkeschankanlage eine Betriebsanweisung anzubringen (mindestens DIN A 4), die in verständlicher Form alle sicherheitstechnisch notwendigen Angaben enthält.
Diese ist unmittelbar über dem angeschlossenen Druckgasbehälter auszuhängen oder, wenn die Getränkeschankanlage oder der angeschlossene Druckgasbehälter in einem Gehäuse untergebracht ist, an diesem gut sichtbar anzubringen.

3.2 Die Beschäftigten sind durch den Betreiber vor Aufnahme ihrer Tätigkeit in dem jeweils erforderlichen Umfang überdas Betreiben der Getränkeschankanlage und der Druckgasbehälter,die besonderen Gefahren beim Umgang mit Druckgasbehältern unddie bei Unfällen und Störungen zu treffenden Maßnahmen zu unterweisen.Die Unterweisungen sind mindestens einmal jährlich zu wiederholen.

4 Instandhaltung

4.1 Im Rahmen der Instandhaltung der Getränkeschankanlage dürfen nur baumustergeprüfte Bauteile eingebaut werden, soweit hierfür eine Baumusterprüfung vorgeschrieben ist.

4.2 Instandsetzungsarbeiten an Druckgasbehältern dürfen nur von fachkundigem Personal in hierfür eingerichteten Werkstätten durchgeführt werden. Beanstandete Flaschen sind diesen Werkstätten zuzuführen.

4.3 Veränderungen an den Anschlußteilen der Bauteile, insbesondere an den Gewinden, sind nicht zulässig.

4.4 Wenn Getränkebehälter der Gruppe IV Schäden an druckbeanspruchten Wandungen aufweisen, die zur Außerbetriebsetzung nach Abs. 2.3.3 Satz 1 führen, muß der Betreiber den Sachverständigen benachrichtigen und die erforderlichen Maßnahmen mit ihm abstimmen.

5 Betriebsbuch, Formblätter

5.1 Der Betreiber hat ein Betriebsbuch zu führen.

5.2 Das Betriebsbuch enthält die Bescheinigungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 sowie § 12 Abs. 1 Satz 2 SchankV. In dem Betriebsbuch sind ferner zu vermerken die Anzeige nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SchankV, nach § 9 Abs. 1 Satz 1 SchankV notwendige Änderungen der Anlage unter Angabe des Baumusterkennzeichens des eingebauten Bauteils, der Nummer der zugehörigen Leitung sowie des Tages der Änderung, Reinigungen nach § 11 Abs. 2 bis 7 SchankV unter Angabe der Nummer der Leitungen und Behälter sowie des Tages der Reinigung und Anzeigen nach § 17 Abs. 1 SchankV.

5.3 Für Anlagen, die für die Dauer von nicht mehr als 6 Wochen errichtet und nach Ende des Betriebs, für dessen Dauer sie errichtet werden, abgebaut und in einzelne Bauteile zerlegt werden, können anstelle des Betriebsbuches entsprechende Formblätter geführt werden.

5.4 Das Betriebsbuch oder die Formblätter sind an der Betriebsstätte aufzubewahren.

6 Unfall- und Schadenanzeige

Der Betreiber einer Getränkeschankanlage hat der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen jeden Unfall infolge Versagens druckführender Teile, bei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines Menschen verletzt worden ist, eine Explosion oder einen Brand im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage oder ein Aufreißen eines Behälters mit einem Rauminhalt von mehr als 1000cm3.

 


TRSK 501

Reinigung von Getränkeschankanlagen

1 Allgemeines

Die in den Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen angeführten Normen des DIN Deutsches Institut für Normung oder andere technische Regelungen gelten als beispielhaft und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Normen oder technischen Regelungen oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ihren Niederschlag gefunden haben.

2 Geltungsbereich

Diese Technische Regel gilt für die Reinigung von Getränkeschankanlagen nach § 11 SchankV.

3 Allgemeine Anforderungen

3.1 Die Reinigung muß gewährleisten, daß Mikroorganismen und Verunreinigungen aller Art Getränke und Grundstoffe nicht nachteilig beeinflussen.

Bei der Reinigung sind die Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften"einzuhalten.

3.2 Getränkeschankanlagen sind nach Bedarf, mindestens jedoch nach Maßgabe der folgenden Vorschriften zu reinigen:

3.2.1 Getränke- und Grundstoffleitungen einschließlich der Zapfarmaturen sind unmittelbar vor der ersten Inbetriebnahme zu reinigen.

3.2.2 Getränkeleitungen einschließlich der Zapfarmaturen sind alle zwei Wochen sowie bei jedem Wechsel der Getränkeart und unmittelbar vor einer Unterbrechung des Betriebes von mehr als einer Woche zu reinigen; der abwechselnd mit Getränk und Luft in Berührung kommende Teil der Zapfarmaturen ist täglich einmal zu reinigen.

3.2.3 Grundstoffleitungen sind alle drei Monate sowie bei jedem Wechsel des Grundstoffes und unmittelbar vor einer Unterbrechung des Betriebes von mehr als einer Woche zu reinigen.

3.2.4 Der bewegliche Teil der Hinterdruckgasleitungen ist alle zwölf Monate zu reinigen.

3.2.5 Leitungsanschlußteile sind vor jedem Anschluß sowie unmittelbar nach Herausnahme aus dem Getränke- oder Grundstoffbehälter zu reinigen.

3.2.6 Getränke- und Grundstoffbehälter sind unmittelbar vor dem Einfüllen des Getränks zu reinigen, wenn der Betreiber das Befüllen vornimmt.

3.2.7 Auf Getränkeschankanlagen, die dem Ausschank von Heilwässern, Quellwässern, Tafelwässern dienen, sind die Nrn. 3.2.2 und 3.2.5 nicht anzuwenden.

3.2.8 Für die Reinigung sind nur Reinigungsmittel zu verwenden, von denen der Hersteller bescheinigt hat, daß sie dem Stand der Technik entsprechen.

4 Reinigungsverfahren

4.1 Die Anforderungen nach Nr. 3 können durch nachfolgend aufgeführte Reinigungsverfahren erreicht werden:

4.2 Mechanische Reinigung
Bei der mechanischen Reinigung wird Trinkwasser unter Verwendung eines mechanisch wirkenden Reinigungsmittels durch
die zu reinigenden Bauteile der Anlage bewegt.

4.3 Chemische Reinigung

4.3.1 Chemisch-mechanische Reinigung

Bei der Chemisch-mechanischen Reinigung wird Trinkwasser unter Zusatz eines chemisch wirkenden Reinigungsmittels unter Mitverwendung eines mechanischen Reinigungsmittels durch die zu reinigenden Bauteile der Anlage bewegt.

4.3.2 Chemische Reinigung
Bei der chemischen Reinigung wird Trinkwasser unter Zusatz eines chemisch wirkenden Reinigungsmittels durch die zu reinigenden Bauteile der Anlage bewegt.

4.3.3 Chemische Standreinigung
Bei der chemischen Standreinigung wird Trinkwasser unter Zusatz eines chemisch wirkenden Reinigungsmittels in die zu reinigenden Bauteile eingebracht, jedoch nicht bewegt.

4.4 Der Betreiber einer Getränkeschankanlage hat dafür zu sorgen, daß die vom Hersteller oder Lieferanten des Reinigungsmittels oder -gerätes mitgelieferte Gebrauchsanweisung befolgt wird und insbesondere die in der Gebrauchsanweisung vorgeschriebene Dosierung der chemischen Reinigungsmittel nicht überschritten wird.

5 Anforderungen an Reinigungsmittel und Reinigungsgeräte

5.1 Anforderungen an mechanische Reinigungsmittel

5.1.1 Mechanische Reinigungsmittel müssen sich zum Freimachen der getränke- und grundstofführenden Bauteile von Getränke- und Grundstoffresten und Ablagerungen eignen.

5.1.2 Die Reinigungsmittel dürfen die für Getränkeschankanlagen verwendeten Werkstoffe nicht stärker angreifen, als es einer Abtragungskennzahl 7 nach DIN 50905 Teil 2, entspricht.

5.1.3 Die Reinigungsmittel müssen sauber sein.

5.1.4 Die Reinigungsmittel müssen sich nach ihrer Verwendung aus den getränke- und grundstofführenden Bauteilen ohne Rückstand entfernen lassen.

5.2 Anforderungen an chemische Reinigungsmittel

5.2.1 Chemische Reinigungsmittel müssen sich zum Freimachen der getränke- und grundstoffführenden Bauteile von Getränkeresten, Mikroorganismen und anderen Verunreinigungen eignen. Gegebenenfalls ist die Wirkung eines Reinigungsmittels auf die Ablagerungen abzustimmen. Der Hersteller hat auf der Packung und der Gebrauchsanweisung deutlich lesbar auf die eventuelle eingeschränkte Verwendbarkeit hinzuweisen.

5.2.2 Die Mittel dürfen bei bestimmungsgemäßem und vorauszusehendem Gebrauch nicht gesundheitsschädlich sein. Sie müssen den einschlägigen lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen.

5.2.3 Die Reinigungsmittel dürfen die für Getränkeschankanlagen verwendeten Werkstoffe nicht stärker angreifen, als es einer Abtragungskennzahl 7 nach DIN 50905 Teil 2, entspricht.

5.2.4 Die Reinigungsmittel müssen alle die Gesundheit schädigenden sowie die Getränke verderbenden Mikroorganismen abtöten oder zumindest soweit verändern, daß von ihnen eine Gefahr nicht mehr ausgehen kann.

5.2.5 Die Reinigungsmittel müssen sich nach ihrer Verwendung völlig aus den getränke- und grundstofführenden Bauteilen herausspülen lassen.

5.2.6 Es dürfen nur Reinigungsmittel verwendet werden, deren Eignung im Sinne der Nrn. 5.2.1 bis 5.2.5 durch Prüfung nach standardisierten Methoden nachgewiesen ist. Diese Methoden sind den sich ständig ändernden Bedingungen anzupassen.

5.2.7 Die Reinigungsmittel dürfen nicht in solche Behältnisse verpackt oder abgefüllt werden, durch deren Form oder Bezeichnung der Inhalt mit Lebensmitteln verwechselt werden kann.

5.2.8 Jedem Reinigungsmittel ist eine Gebrauchsanweisung beizufügen. Die Gebrauchsanweisung muß die zur Erreichung des Reinigungszieles nach Nr. 3.1 erforderliche Dosierung enthalten. Auf der Packung und der Gebrauchsanweisung ist der Hinweis aufzudrucken "Erfüllt die Anforderungen der TRSK 501".

5.3 Anforderungen an Reinigungsgeräte

5.3.1 Reinigungsgeräte für Getränkeschankanlagen müssen sich zum Freimachen der getränke- und grundstofführenden Bauteile von Getränkeresten, Mikroorganismen und anderen Verunreinigungen unter Einsatz der zugehörigen mechanischen und/oder Chemischen Reinigungsmittel eignen. Der Hersteller hat zu bescheinigen, daß das Reinigungsgerät den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und eine Betriebsanleitung mitzuliefern. Die Betriebsanleitung muß die für die Inbetriebnahme, Wartung, Inspektion, Überprüfung der Funktionsfähigkeit und gegebenenfalls Reparatur des Gerätes notwendigen Pläne und Schemata sowie alle zweckdienlichen Angaben, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit, beinhalten.

Insbesondere ist anzugeben, wie das Reinigungsgerät unter Anwendung der mechanischen oder chemischen Reinigungsmittel eingesetzt werden muß, um das Reinigungsziel nach Nr. 3.1 zu erreichen.

6 Durchführung der Reinigung

6.1 Getränke- und grundstofführende Bauteile sind von Getränk und Grundstoff leerzudrücken. Bei der Anwendung von Reinigungsgeräten und -mitteln ist nach Nr. 4.4 zu verfahren.

6.2 Bei der Reinigung der getränke- und grundstofführenden Bauteile der Anlage sowie Zapfarmaturen ist ein geeignetes Verfahren nach den Nrn. 4.2 oder 4.3 anzuwenden.

6.3 Bauteile mit nicht gleichbleibender Nennweite, z. B. Zapfarmaturen, Durchflußmengenmesser oder Flüssigkeitspumpen sind bei der Reinigung, soweit dies erforderlich ist, durch Adapter zu ersetzen.

6.4 Der Durchmesser von Schwammkugeln ist den Nennweiten der Bauteile und den Angaben des Herstellers oder Lieferers entsprechend zu wählen. Die Schwammkugeln sind nur für einen Reinigungsablauf zu verwenden und danach zu verwerfen.

6.5 In den Fällen, in denen die Reinigung nach Nr. 4.3 nicht auf die Zapfarmaturen und getränke- und grundstofführenden Leitungsanschlußteile angewendet werden kann, sind diese auszubauen und manuell nach Nr. 4.2 zu reinigen. Dies gilt auch für die Entlüftungsbohrung der Zapfarmatur.

6.6 Nach der Reinigung sind die getränke- und grundstofführenden Bauteile so lange mit Trinkwasser zu spülen, bis keine augenscheinlichen Rückstände mehr festgestellt werden können. Bei der Verwendung eines chemischen Reinigungsmittels ist nach dem Spülen mit Trinkwasser zu prüfen, ob das Mittel entfernt worden ist (z. B. pH-Indikator).

6.7 Nach der Reinigung des beweglichen Teils der Hinterdruckgasleitungen dürfen keine Haftwasserrückstände in den gesamten Hinterdruckgasleitungen vorhanden sein. Bei Bedarf sind alle Bauteile der Hinterdruckgasleitungen auszubauen und zu reinigen oder erforderlichenfalls zu erneuern.

7 Bescheinigung der Reinigung im Betriebsbuch oder auf Formblättern

7.1 Die Reinigung ist im Betriebsbuch von demjenigen zu bescheinigen, der die Reinigung durchgeführt hat.

7.2 Für Anlagen, die für die Dauer von nicht mehr als 6 Wochen errichtet und nach Ende des Betriebes, für dessen Dauer sie errichtet werden, abgebaut und in einzelne Bauteile zerlegt werden, ist der Reinigungsnachweis auf dem Formblatt von demjenigen zu bescheinigen, der die Reinigung durchgeführt hat.

7.3 In das Betriebsbuch bzw. die Formblätter ist am Tage der Reinigung nach § 11 Abs. 2 bis 7 der SchankV die Reinigung unter Angabe der Nummern der gereinigten Leitungen und Behälter einzutragen.

 


TRSK 600

Prüfung von Getränkeschankanlagen (Prüfrichtlinie)

1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Prüfung vor Inbetriebnahme einer Getränkeschankanlage nach § 8 Abs. 1 und 2 Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) durch den Sachkundigen, für die Prüfung der Anzeige nach § 8 Abs. 3 SchankV durch die zuständige Behörde und für die wiederkehrenden Prüfungen nach § 12 Abs. 1 SchankV durch den Sachkundigen.

2 Allgemeines

2.1 Der Sachkundige prüft die Getränkeschankanlage nach Maßgabe dieser Prüfrichtlinie daraufhin, ob sie den Anforderungen der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV), den Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK) und den sonstigen technischen Regeln nach dem Stand der Technik entspricht.

2.2 Die zuständige Behörde prüft die Anzeigeunterlagen und die Bescheinigung des Sachkundigen entprechend der SchankV.

3 Prüfung vor Inbetriebnahme und Erteilung der Bescheinigung durch den Sachkundigen

3.1 Der Sachkundige hat vor Inbetriebnahme der Anlage zu prüfen, ob - die verwendungsfertige Getränkeschankanlage, Bauteilgruppen oder Bauteile mit den Kennzeichen und Angaben nach § 6 Abs. 2 SchankV versehen sind oder entsprechende Nachweise aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorliegen, aus denen hervorgeht, daß diese nach den dort geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt sind und die gleiche Sicherheit gewährleisten, - Überdruckmeßgeräte vorhanden sind, die den Anforderungen der TRSK 304 entsprechen, - die verwendeten Rohre, die von der Prüfung nach § 6 Abs. 1 SchankV ausgenommen sind, nach einer vorliegenden Bescheinigung des Herstellers aus den im Anhang 2 SchankV bezeichneten Werkstoffen bestehen, - die Anlage ordnungsgemäß ausgerüstet und aufgestellt ist, - die sicherheitstechnisch erforderlichen Bauteile funktionsfähig sind, - das Sicherheitsventil auf den zulässigen Betriebsüberdruck eingestellt und verplombt ist,-- die Druckgasbehälter bzw. Druckbehälter für Druckgas ordnungsgemäß aufgestellt sind und der Aufstellungsraum den sicherheitstechnischen Anforderungen entspricht, -- der Getränke- bzw. Grundstofflagerraum den technischen und hygienischen Anforderungen entspricht, -- der Schanktisch, die Zapfstelle und die Spülvorrichtung den technischen und hygienischen Anforderungen entsprechen, -- Getränke- und Grundstoffbehälter mit den jeweiligen Kennzeichen nach § 7 SchankV versehen sind und die zugehörigen Bescheinigungen vorliegen, - die Betriebsanweisung in der Nähe der Druckgasversorgung angebracht ist und - Reinigungsnachweise vorliegen.

3.2 Der Sachkundige hat den Anhang zur Anzeige (TRSK 601, Anlage, Formblatt III/1-3) auszufüllen, vorhandene Mängel und Besonderheiten zu vermerken und die in Nummer 6 des Formblattes III/4 vorgesehene Bescheinigung mit Unterschrift und Datum zu bestätigen und damit zu versichern, daß er hinsichtlich dieser Bestätigung die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und keinen Weisungen unterliegt.

3.3 Der vom Sachkundigen ausgefüllte Anhang entsprechend Nummer 3.2 ist der Anzeige an die zuständige Behörde beizufügen.

4 Prüfung der Anzeige durch die zuständige Behörde

Die zuständige Behörde prüft die Anzeigeunterlagen nach § 8 Abs. 3 Satz 1 SchankV sowie die Bescheinigung des Sachkundigen nach § 8 Abs. 1 und 2 SchankV auf Vollständigkeit und Richtigkeit. Zur Prüfung der Richtigkeit gehört insbesondere auch die Prüfung, ob die im Betriebsbuch (Anhang zu TRSK 601) bzw. den Formblättern aufgeführten Bauteile für die vorgesehene Verwendung baumustergeprüft oder entsprechende Nachweise aus einem an deren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vorliegen, aus denen hervorgeht, daß diese nach den dort geltenden Regelungen oder Anforderungen rechtmäßig hergestellt sind und ob beim Betrieb der Getränkeschankanlage oder ihrer Bauteile Beschränkungen oder Auflagen zu beachten sind. Diese Prüfung ist im wesentlichen auf Grund der Gesamtliste der baumustergeprüften Getränkeschankanlagen und Bauteile vorzunehmen. Ferner ist zu prüfen, ob weitergehende Anforderungen nach § 4 SchankV zu stellen sind oder -- bei Vorliegen eines entsprechenden Antrags -- Ausnahmen nach § 5Abs. 1 SchankV zugelassen werden können.

Bei verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen oder Bauteilgruppen nach § 6 Abs. 1 SchankV muß eine Zweitschrift der Baumusterprüfbescheinigung (ohne Anlagen) vorliegen.

Wenn der Sachkundige im Formblatt III/4 "Bescheinigung des Sachkundigen" unter Nummer 6.3 Beanstandungen aufgeführt hat, so obliegt es der zuständigen Behörde, die weiteren Maßnahmen zu treffen.

5 Wiederkehrende Prüfungen durch den Sachkundigen

5.1 Die wiederkehrenden Prüfungen nach § 12 Abs. 1 SchankV müssen alle zwei Jahre durch den Sachkundigen durchgeführt werden. Die Eintragungen im Betriebsbuch sind auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. Die wiederkehrenden Prüfungen umfassen die sicherheitstechnische Beurteilung der Getränkeschankanlage und die Überprüfung der Anlage auf Sauberkeit. Die Prüfungen unter Nummer 3 gelten sinngemäß.

5.2 Bei Getränke- und Grundstoffleitungen, die durch Augenschein nicht zu überprüfen sind, muß eine Durchspülung der Leitung mittels Trinkwasser und einer neuen, sauberen Schwammkugel vorgenommen werden. Sollte eine zweifelsfreie Beurteilung der Sauberkeit der Anlage nicht möglich sein, ist durch eine nicht kulturelle Schnelltestmethode (z. B. der ATP-Biolumineszenzmethode) der Hygienestatus der Schankanlage zu überprüfen.
6 Prüfbescheinigungen

6.1 Das Ergebnis der Prüfungen nach den Nummern 3 und 5 ist in das Betriebsbuch bzw. Formblatt nach TRSK 601 einzutragen. Sofern Mängel festgestellt werden, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, darf die Getränkeschankanlage nach § 9 Abs. 5 SchankV nicht weiterbetrieben werden. Die zuständige Behörde ist unverzüglich zu informieren (§ 14 SchankV).

6.2 Sachkundige haben bei Getränkeschankanlagen nach TRSK 400 Nrn. 3.1.1, 3.2, 3.3.1 und 3.3.3 die Sachkundigen-Bescheinigungen mindestens fünf Jahre, bei Getränkeschankanlagen nach TRSK 400 Nummer 3.3.2mindestens 6 Monate aufzubewahren. Die Bescheinigung über die wiederkehrende Prüfung ist mindestens bis zur nächsten wiederkehrenden Prüfung aufzubewahren.

 


TRSK 601

Führung und Aufbewahrung des Betriebsbuches und der Formblätter

1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Anwendung und die Aufbewahrung des Betriebsbuches und der Formblätter für Getränkeschankanlagen nach § 10 SchankV.

2 Inhalt

2.1 Das Betriebsbuch (s. Anlage) enthält folgende Formblätter:

2.1.1 Bezeichnung der Betriebsstätte und Angaben über den Betreiber

2.1.2 Anzeige über die beabsichtigte Inbetriebnahme einer Getränkeschankanlage nach § 8 Abs. 2 Satz 1 SchankV

2.1.3 Anhang zur Anzeige-Bescheinigung des Sachkundigen nach § 8 Abs. 2 Satz 4 SchankV

2.1.4 Anzeige über eine wesentliche Änderung einer Getränkeschankanlage nach § 8 Abs. 2 Satz 2 SchankV

2.1.5 Änderungen an einer Getränkeschankanlage

2.1.6 Bescheinigung über eine wiederkehrende Prüfung nach § 12 Abs. 1 SchankV

2.1.7 Unfall- und Schadenanzeige nach § 17 SchankV

2.1.8 Reinigungsnachweis I

2.1.9 Reinigungsnachweis II

2.1.10 Reinigungsnachweis III

3 Führung

3.1 Das Betriebsbuch ist für jede Getränkeschankanlage1 zu führen, die aus mindestens je einem der in TRSK 400 Nr. 4.1, 4.2 und 4.3, bei Anlagen mit einem Getränkeherstellungsteil, auch den in Nr. 4.4 genannten Bauteilen besteht. Bei Getränkeschankanlagen nach TRSK 400 Nr. 3.2.2, bei denen der Getränke- und Druckgasbehälter mit dem Druckminderer zusammen, von der übrigen Anlage aber getrennt fahrbar angeordnet wird, ist für beide Teile je ein Betriebsbuch zu führen. Für Anlagen nach TRSK 400 Nr. 3.2.3 können anstelle des Betriebsbuches die jeweiligen Formblätter verwendet werden. Das Betriebsbuch, ist bei Anlagen nach TRSK 400 Nrn. 3.2, 3.2.2 und 3.2.4 vom Betreiber, bei Anlagen nach Nrn. 3.2.2 und 3.2.4, die gewerbsmäßig verliehen werden, vom Verleiher zu führen.

Die Verantwortung für die Führung des Betriebsbuches oder der Formblätter liegt unbeschadet der Nr. 3.5, 3.6 sowie 3.9 und 3.10 beim Betreiber.

3.2 Die Bezeichnung der Betriebsstätte und die Angaben über den, der die Anlage betreibt, sind im Formblatt I vom Betreiber einzusetzen. Betriebsstätte ist der Ort, an dem die Anlage betrieben wird.

3.3 Die Anzeige über die beabsichtigte Inbetriebnahme einer Anlage - Formblatt II - ist vom Betreiber auszufüllen und der zuständigen Behörde zu übersenden.

3.4 Die Eintragungen im Anhang zur Anzeige in den Formblättern III/1 bis III/4 sind vom Sachkundigen vorzunehmen; der Anhang ist der Anzeige beizufügen. Der Sachkundige hat die Richtigkeit seiner Angaben zu bescheinigen (§ 8 Abs. 2 Satz 4 SchankV). Wer sachkundig ist, ergibt sich aus TRSK 607.
Das Betriebsbuch enthält zwei Sätze dieser Formblätter. Der erste Satz der Formblätter enthält ein Fließschema mit häufig vorkommenden Bauteilen. Der zweite Satz der Formblätter kann für die Benutzung von Anlagen verwendet werden, die sich in die Fließschemata des ersten Satzes nicht einordnen lassen.

Einzutragen sind in Fließrichtung für jedes Bauteil der einzelnen Leitungen, aus denen die Anlage besteht, die Baumusterkennzeichen und gegebenenfalls die dort geforderten Angaben. Bei Verwendung des ersten Satzes der Formblätter sind in der Anlage nicht vorhandene Bauteile zu streichen. Druckminderer für mehrere Leitungen sind nur einmal einzutragen. Bei Leitungsanschlußteilen sind die zum Zeitpunkt der Prüfung angeschlossenen einzutragen. Sollte die vorgesehene Zahl von Spalten nicht ausreichen, sind die im zweiten Satz der Formblätter enthaltenen Spalten zu benutzen. Für verwendungsfertige Anlagen entfällt das Ausfüllen der Formblätter III/2 und III/3.

3.5 Die Anzeige über eine wesentliche Änderung der Anlage - Formblatt IV - ist vom Betreiber auszufüllen und der zuständigen Behörde zu übersenden. Ferner sind die wesentlichen und sonstigen im Rahmen der notwendigen Instandsetzungsarbeiten erfolgten Änderungen im Formblatt V vom Betreiber einzutragen und mit Datum und Unterschrift des Sachkundigen bzw. Betreibers zu bestätigen.

3.6 Über das Ergebnis wiederkehrender Prüfungen nach § 12 Abs. 1 SchankV hat die zuständige Behörde im Formblatt VI/1 und 2 eine Bescheinigung zu erteilen.

3.7 Unfälle und Schäden an der Anlage nach § 17 SchankV sind der zuständigen Behörde mit Formblatt VII vom Betreiber zu melden.

3.8 Der Reinigungsnachweis I - Formblatt VIII - ist für die Reinigung von Anlagen zu verwenden, die nur dem Ausschank von Getränken dienen. Die Nummern der gereinigten Leitungen und der Behälter sind anzugeben (s. Formblatt III/1 und 2). Die Unterschrift ist von dem zu leisten, der die Reinigung durchgeführt hat. Der Nachweis der Reinigung der Behälter ist nur dann erforderlich, wenn der Betreiber das Getränk selbst einfüllt.

3.9 Der Reinigungsnachweis II - Formblatt IX - ist für die Reinigung von Anlagen zu verwenden, die sowohl der Herstellung als auch dem Ausschank von Getränken dienen. Nr. 3.8 gilt entsprechend.

3.10 Der Reinigungsnachweis III - Formblatt X - ist für die Reinigung von Hinterdruckgasleitungen zu verwenden. Die Unterschrift ist von dem zu leisten, der die Reinigung durchgeführt hat.

4 Aufbewahrung

4.1 Das Betriebsbuch und die Formblätter sind an die Anlage gebunden und an der Betriebsstätte aufzubewahren. Das Betriebsbuch und die Formblätter sind so lange aufzubewahren, wie die Anlage betrieben wird.

4.2 Das Betriebsbuch und die Formblätter sind vor Verlust oder Beschädigungen zu schützen. Wechselt der Betreiber der Anlage, so hat der Vorgänger das Betriebsbuch oder die Formblätter dem Nachfolger zu übertragen.

4.3 Der zuständigen Behörde ist das Betriebsbuch bzw. sind die Formblätter auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen.

5 Übergangsregelung (§ 20 SchankV)

5.1 Für die Führung des Betriebsbuches bei Anlagen, die vor Inkrafttreten der Getränkeschankanlagenverordnung ( 1. 6. 1990 ) in Betrieb genommen wurden, gilt folgendes:

5.1.1 Das Betriebsbuch nach bisherigem Recht ist nicht weiterzuführen. Die entsprechenden ausgefüllten Formblätter im Betriebsbuch für die Erlaubnis oder Anzeige und die Niederschrift über die Abnahmeprüfung bedürfen keiner Ergänzung. Wesentliche Änderungen, Erweiterungen, Schadensfälle und Reinigungen sind im neuen Betriebsbuch einzutragen.

5.2 Das Betriebsbuch nach bisherigem Recht ist neben dem Betriebsbuch oder den Formblättern nach der Getränkeschankanlagenverordnung aufzubewahren. Nr. 4.1 Satz 2 ist zu beachten.

 


TRSK 602

Baumusterprüfung von verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Baumusterkennzeichens

1 Allgemeines

Hinsichtlich der EG-Gleichwertigkeit wird auf § 3 Abs. 3 der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) hingewiesen.

2 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Baumusterprüfung von verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteilen nach § 6 Abs. 1 SchankV durch akkreditierte Prüflaboratorien für Getränkeschankanlagen (Prüfstellen) und für die Erteilung einer Baumusterprüfbescheinigung durch die Zertifizierungsstelle für Getränkeschankanlagen nach § 6 Abs. 2 SchankV.

3 Begriffsbestimmungen

3.1 Besichtigen ist das bewußte Ansehen einer Anlage oder eines Bauteiles, um den ordnungsgemäßen Zustand festzustellen. Es ist die Voraussetzung für das Erproben und Messen.

3.2 Erproben umfaßt die Durchführung von Maßnahmen bei Anlagen oder Bauteilen, durch welche deren Funktion und die Wirksamkeit von Schutzeinrichtungen nachgewiesen werden soll.

3.3 Messen ist das Feststellen von Größen mit geeigneten Meßgeräten, die durch Besichtigen und/oder Erproben nicht feststellbar sind.

4 Umfang der Prüfungen

4.1 Die Durchführung der Prüfungen erfolgt nach Anlage 1 "Übersicht über die durchzuführenden Prüfungen".
Soweit für einzelne Bauteile besondere Prüfungen erforderlich sind, gelten die Festlegungen der Anlage 3 "Prüfrichtlinien". Diese besonderen Prüfungen sind in Anlage 1 mit einem "A" gekennzeichnet.

4.2 Die Baumusterprüfung erstreckt sich auf alle nach § 6 Abs. 1 SchankV prüfpflichtigen verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteile.

4.3 In Einzelfällen können Prüfungen beim Hersteller oder Importeur oder am Aufstellungsort durchgeführt werden.

4.4 Über den Umfang der Prüfungen entscheidet das Prüflaboratorium.

5 Prüfunterlagen

Zur Durchführung der Baumusterprüfung sind dem Prüflaboratorium mit formlosem Antrag die in der Anlage 4 "Liste der für einen Baumusterantrag benötigten Unterlagen und Bauteile" genannten Unterlagen und Bauteile vorzulegen bzw. zur Verfügung zu stellen.

6 Durchführung der Prüfungen

Als Grundlage für die Prüfungen gelten die Anforderungen der SchankV, der Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK) sowie der sonstigen technischen Regeln nach dem Stand der Technik.

Für die verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteile ist die Prüfung der Herstellunterlagen und der Bauausführung erforderlich.

6.1 Prüfung der Herstellunterlagen
Die Prüfung der Herstellunterlagen umfaßt folgende Prüfungen:

6.1.1 Prüfung der Vollständigkeit
Die zur Verfügung gestellten Unterlagen müssen insbesondere umfassen: - Anwendungszweck, - Bau- und Funktionsbeschreibung, - Zusammenstellungszeichnung und vermaßte Einzelteilzeichnungen, - nummerngleiche Stück- und Werkstoffliste, - Fließschema, - Betriebsanleitung, - Stromlaufplan, - Eignungsnachweis für Werkstoffe,- für alle Hochpolymeren (Kunststoffe, Lacke, Gummi), die mit dem Getränk in Berührung kommen können, eine Erklärung des Herstellers, daß sie den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechen, - Reinigungsanleitung.

6.1.2 Prüfung der Werkstoffbeschaffenheit
Es wird geprüft, ob die Anforderungen der TRSK 100 "Anforderungen an Werkstoffe" eingehalten sind.

6.1.3 Prüfung der Konstruktion und Bemessung
Es wird geprüft, ob die Gestaltungs- und Bemessungsregeln zur Vermeidung nicht werkstoffgerechter Beanspruchungen eingehalten sind. Bei verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteilen wird geprüft, ob die eingesetzten Bauteile für die vorgesehene Betriebsweise geeignet sind und durch die konstruktive Gestaltung hygienische Gefahren vermieden werden. Die allgemeinen Hygieneanforderungen müssen eingehalten sein.

6.1.4 Prüfung der Zerlegbarkeit
Es wird geprüft, ob die verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteile einfach zerlegbar sind, soweit es für die Betriebsweise (z. B. Reinigung, Prüfung) erforderlich ist.

6.1.5 Prüfung des Zusammenbaus von Bauteilen
Es wird geprüft, ob die Bauteile mit anderen Bauteilen untereinander dicht, fest und unverwechselbar verbunden werden können.

6.1.6 Prüfung der elektrischen Sicherheit
Es wird geprüft, ob die elektrische Ausführung der verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteile den einschlägigen Richtlinien entspricht.

6.1.7 Prüfung der Reinigungsfähigkeit
Es wird geprüft, ob die Konstruktion eine leichte Reinigung der verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteile ermöglicht (z. B. keine Toträume, enge Spalten, versteckte Ecken).

6.1.8 Prüfung der Prüfbarkeit
Es wird geprüft, ob die Gestaltung der verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteile die Durchführung der vorgesehenen Prüfungen in einfacher Weise ermöglicht.

6.2 Prüfung der Bauausführung
Ziel der Prüfung der Bauausführung ist eine Aussage darüber, daß sich verwendungsfertige Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteile in ordnungsgemäßem Zustand befinden und den Anforderungen der Getränkeschankanlagenverordnung entsprechen.
Sie umfaßt folgende Prüfungen:

6.2.1 Prüfung der Übereinstimmung mit den geprüften Unterlagen
Es wird geprüft, ob die verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteile mit den geprüften Herstellunterlagen übereinstimmen.

6.2.2 Werkstoffprüfung
Es wird geprüft, ob die Werkstoffeigenschaften der verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteile der TRSK 100 "Anforderungen an Werkstoffe" entsprechen.

6.2.3 Druckprüfung
Es wird geprüft, ob das Bauteil bei der Druckprüfung dicht ist und keine unzulässigen bleibenden Verformungen auftreten.
Die Druckprüfung ist in der Regel als Flüssigkeitsprüfung mit Wasser durchzuführen, soweit es die Bauart oder die Betriebsweise der Bauteile zulassen. Andere geeignete Medien können verwendet werden, wenn dies zweckmäßig ist.
Der Prüfdruck beträgt in der Regel die 1,5 fache Höhe des Nenndrucks. Die Höhe des Prüfdrucks muß bei der Bemessung der Bauteile berücksichtigt werden.
Hierzu sind vom Hersteller Bauteile in prüffähigem Zustand einzureichen.

6.2.4 Dichtheitsprüfung
Es wird geprüft, ob die verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteile unter Betriebsdruck dicht sind bzw. die zulässigen Leckraten nicht überschreiten.
Die Dichtheitsprüfung erfolgt nach DIN 3230 Teil 3 Abschnitt 5 Leckrate 1.
Sie setzt sich bei Armaturen in der Regel aus einer Prüfung der äußeren (gegenüber der Atmosphäre) und inneren Dichtheit (z. B. Dichtheit im Sitz in Geschlossenstellung) zusammen.

6.2.5 Elektrische Prüfung
Es wird geprüft, ob die Festlegungen hinsichtlich des Schutzes von Personen und Sachgütern erfüllt sind. Die Prüfung umfaßt: Besichtigen, Erproben und Messen.
Die Durchführung der Prüfung erfolgt gemäß den gültigen Richtlinien und Normen.

6.2.6 Funktionsprüfung
Es wird geprüft, ob die verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteile der vorgesehenen Betriebsweise und den eventuell zusätzlichen Bestimmungen aus technischen Regeln und Normen entsprechen.

6.2.7 Zerlegbarkeitsprüfung
Es wird geprüft, ob das fertige Bauteil einfach zerlegbar ist.

6.2.8 Prüfung der Reinigungsfähigkeit
Es wird geprüft, ob die verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteile eine leichte Reinigung ermöglichen. Alle Flächen sowie ihre Verbindungen müssen glatt sein und dürfen weder Rauheit noch Vertiefungen, in denen sich Schmutz festsetzen kann, aufweisen.

6.2.9 Prüfung der Handhabung
Es wird geprüft, ob die verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteile für die vorgesehene Betriebsweise leicht zu handhaben sind und bei bestimmungsgemäßer Verwendung Fehlbedienungen hinreichend sicher verhindert sind.

7 Prüfbericht

Das Prüflaboratorium erstellt über das Ergebnis der Prüfung einen Prüfbericht mit den erforderlichen Einzelprüfungen nach Nummer 6 und gibt an, ob das Baumuster den Anforderungen der TRSK entspricht.
Soweit diese Prüfungen ergeben haben, daß das Baumuster nicht den Anforderungen der TRSK entspricht, ist dies anzugeben. Das Prüflaboratorium bewahrt eine Ausfertigung des Prüfberichts auf, zwei Ausfertigungen erhält die Zertifizierungsstelle.
Alle für die sicherheitstechnische und hygienische Beurteilung wichtigen Abweichungen von den vorgeprüften Zeichnungen und Unterlagen werden im Prüfbericht vermerkt. Dem Prüfbericht sind die vorgeprüften Zeichnungen und sämtliche bei der Baumusterprüfung vorgelegten Nachweise als Anlagen beizufügen. Alle Unterlagen werden mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehen.

8 Baumusterprüfbescheinigung

8.1 Die Zertifizierungsstelle prüft den oder die Prüfberichte auf Vollständigkeit sowie im Hinblick auf das Ergebnis.
Ergibt diese Prüfung, daß das Baumuster den Anforderungen der SchankV entspricht, erteilt sie dem Antragsteller eine Baumusterprüfbescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 und teilt das Baumusterkennzeichen nach Nummer 9 zu.
Ergibt diese Prüfung, daß das Baumuster den Anforderungen der SchankV nicht entspricht, teilt sie dem Prüflaboratorium dies unter Angabe der Gründe mit.

8.2 Je eine Ausfertigung der Baumusterprüfbescheinigung erhält der Antragsteller, der Deutsche Ausschuß für Getränkeschankanlagen und das Prüflaboratorium, das die Prüfung durchgeführt hat.

9 Baumusterkennzeichen (SK-Zeichen)

9.1 Die Zertifizierungsstelle bestimmt das Baumusterkennzeichen und die Angaben, mit denen die verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteile versehen sein müssen.

9.2 Das SK-Zeichen umfaßt: - die Buchstabenkombination (SK) sowie- eine dreistellige Zahl als Kennzeichnung für den Hersteller und - eine mit einem Bindestrich angefügte dreistellige Zahl für das Baumuster.

10 Erweiterung der Baumusterprüfbescheinigung unter Beibehaltung des gleichen Baumusterkennzeichens

10.1 Die Zertifizierungsstelle kann die Baumusterprüfbescheinigung durch Nachtrag unter Beibehaltung des gleichen SK-Zeichens erweitern, wenn der Hersteller von baumustergeprüften verwendungsfertigen Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteile Änderungen unwesentlicher Art vornehmen will.

10.2 Dem Nachtrag zur Baumusterprüfbescheinigung sind die geprüften Zeichnungen und sämtliche für den Nachtrag vorgelegten Nachweise als Anlagen beizufügen.

10.3 Je eine Ausfertigung der Nachtrags-Baumusterprüfbescheinigung wird dem Antragsteller, dem Deutschen Ausschuß für Getränkeschankanlagen und dem Prüflaboratorium, das die Erstprüfung durchgeführt hat, übersandt. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Zertifizierungsstelle.

11 Gültigkeit der Baumusterprüfbescheinigung und des Baumusterkennzeichens

Die Gültigkeitsdauer der Baumusterprüfbescheinigung und des Baumusterkennzeichens beträgt 10 Jahre, bei Getränke- und Grundstoffleitungen aus Kunststoff 2 Jahre. Im Einzelfall kann die Gültigkeitsdauer verkürzt werden.
Die Gültigkeitsdauer kann ohne erneute Prüfung auf Antrag des Herstellers verlängert werden, wenn - eine zwischenzeitliche Änderung der Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen oder einschlägige Bestimmungen einer Verlängerung nicht entgegenstehen, - der Hersteller von der Baumusterzuerkennung noch Gebrauch macht, - der Hersteller verbindlich erklärt, daß keine Änderungen gegenüber dem eingereichten Baumuster vorgenommen wurden.

12 Widerruf der Gültigkeit der Baumusterprüfbescheinigung und des Baumusterkennzeichens

Die Zertifizierungsstelle behält sich vor, die Baumusterprüfbescheinigung zurückzunehmen, wenn - diese nicht hätte erteilt werden dürfen oder nicht mehr erteilt werden durfte, weil sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert haben, - vom Hersteller übernommene oder dem Hersteller übertragene Pflichten, durch die die einwandfreie Herstellung sichergestellt werden soll, nicht erfüllt sind oder - der Hersteller verwendungsfertige Getränkeschankanlagen, Bauteilgruppen und Bauteile nicht mehr baumusterkonform herstellt oder ausrüstet.

Die Zertifizierungsstelle unterrichtet unverzüglich die zuständige oberste Landesbehörde und den Deutschen Ausschuß für Getränkeschankanlagen über die Zurücknahme der Baumusterprüfbescheinigung. Der § 6 Abs. 3 SchankV bleibt unberührt.

13 Überwachung der baumusterkonformen Herstellung

Der Hersteller/Antragsteller vereinbart mit dem Prüflaboratorium regelmäßige Prüfungen dahingehend, ob die bei der Prüfung nach Nummer 6 zugrunde gelegten Voraussetzungen und die Übereinstimmung mit dem geprüften Baumuster noch gegeben sind. Die Fristen für die Prüfungen werden im Einzelfall mit dem Prüflaboratorium vereinbart.

 


TRSK 603

Erstmalige Prüfung von Getränkebehältern der Gruppe IV ohne Baumusterprüfung

1 Allgemeines

Die in den Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen angeführten Normen des DIN Deutsches Institut für Normung oder andere technische Regelungen gelten als beispielhaft und schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die insbesondere auch in Normen oder technischen Regelungen oder Anforderungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften ihren Niederschlag gefunden haben.

2 Geltungsbereich

Diese Regelung gilt für die Vorbereitung, Durchführung und Bescheinigung der erstmaligen Prüfung (Vorprüfung, Bauprüfung und Druckprüfung) an Getränkebehältern der Gruppe IV nach § 7 Abs. 3 SchankV.
Die Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Getränkeschankanlagenverordnung bleiben unberührt.

3 Prüfumfang

Bei der Vorprüfung erfolgt die Prüfung der eingereichten Unterlagen, nach denen der Getränkebehälter gebaut werden soll, in sicherheitstechnischer und in hygienischer Hinsicht. Sie bezieht sich u. a. auf die statischen und dynamischen Beanspruchungen, die schweißtechnische und hygienische Gestaltung und die Werkstoffbeschaffenheit.

Bei der Bauprüfung wird geprüft, ob der Getränkebehälter und/oder die Bauteile des Getränkebehälters in sicherheitstechnischer und hygienischer Hinsicht mit den zugehörigen vorgeprüften Unterlagen übereinstimmen.

Bei der Druckprüfung wird geprüft, ob der Getränkebehälter unter Prüfdruck dicht ist und keine sicherheitstechnisch bedenklichen Verformungen auftreten.

4 Prüfauftrag und Prüfunterlagen

4.1 Prüfauftrag

Der Prüfauftrag zur Durchführung einer Vorprüfung, einer Bau- oder Druckprüfung wird in der Regel vom Hersteller an den Sachverständigen gerichtet.

Der Prüfauftrag muß folgende Angaben enthalten: Name und Sitz des Herstellers, Ort der Herstellung, Bauart und Verwendungszweck des Getränkebehälters und Name der Prüfenden, die die Prüfung der Getränkebehälter entsprechend § 7 Abs. 5 SchankV vornehmen, sowie deren Prüfzeichen.

4.2 Prüfunterlagen

Dem Prüfauftrag sind für die Vorprüfung Zeichnungen und Anlagen in 4 Ausfertigungen beizufügen, aus denen insbesondere zu entnehmen ist: Bauart und Betriebsweise des Getränkebehälters, der zulässige Betriebsüberdruck in Bar, Rauminhalt in Litern, Prüfüberdruck in Bar, Bezeichnung der für die drucktragende Wandung vorgesehenen Werkstoffe nach TRSK 100 und den jeweils zutreffenden AD-Merkblättern, bei Fügeverbindungen: Art der Verfahren, z. B. Schweißen, Nahtlage, Nahtform, Nahtvorbereitung, Zusätze und Hilfsstoffe (Normenbezeichnung oder Markenbezeichnung) sowie Ausnutzung der zulässigen Berechnungsspannung in der Fügeverbindung, Beschickungsgut, Art und Ort der Kennzeichnung des Behälters (Fabrikschild und Stempelung), Druckprüfmittel, wenn die erste Druckprüfung oder die wiederkehrenden Druckprüfungen nicht mit Wasser durchgeführt werden sollen, eventuell auftretende Zusatzkräfte (durch Lagerung oder Transport) und Lage und Größe der Besichtigungs- und Befahröffnungen von Verschlüssen.

4.2.2 Für die Bau- und Druckprüfung sind insbesondere folgende Unterlagen vorzulegen: die vorgeprüften Unterlagen, sämtliche Nachweise über die Güteeigenschaften der verwendeten Werkstoffe, Berichte über zerstörungsfreie Prüfungen und Arbeitsprüfungen sowie Bescheinigungen über Wärmebehandlungen.

5 Durchführung der erstmaligen Prüfung (Vorprüfung, Bauprüfung, Druckprüfung)

Der Sachverständige nimmt anhand der eingereichten Unterlagen die folgenden Prüfungen vor:

5.1 Vorprüfung
Die Vorprüfung erfolgt nach dem AD-Merkblatt HP 1 und TRB 511 (siehe Abschnitt 1).

5.2 Bauprüfung
Die Bauprüfung erfolgt nach TRB 512.

5.3 Druckprüfung
Die Druckprüfung erfolgt nach dem AD-Merkblatt HP 30 und TRB 512 (siehe Abschnitt 1).

6 Bescheinigung der Prüfungen

Vorprüfung

Die Vorprüfung wird mit einem Prüfvermerk auf den vorgeprüften Unterlagen bestätigt.

Bau- und Druckprüfung

Der Sachverständige erteilt die Bescheinigung über die erstmalige Prüfung eines Getränkebehälters der Gruppe IV, wenn das Ergebnis der Bau- und Druckprüfung zu Beanstandungen keinen Anlaß gibt.

Der Bescheinigung sind die Zeichnungen und zugehörigen Unterlagen über Werkstoffe, Wärmebehandlung, zerstörungsfreie Prüfungen etc. beizuheften.

Als Zeichen dafür, daß die erstmalige Prüfung mit Erfolg durchgeführt wurde, wird das Fabrikschild mit dem Stempel des Sachverständigen und mit dem Zeichen SK versehen.

Getränkebehälter mit Ausrüstungsteilen erhalten neben dem Stempel des Sachverständigen das Zeichen SKA.

In der Prüfbescheinigung wird vermerkt, daß die durchgeführte Prüfung als Einzelprüfung der Zertifizierungsstelle für Getränkeschankanlagen angezeigt werden muß.

 


TRSK 604

Baumusterprüfung und Registrierung von Getränkebehältern der Gruppe IV

1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für das Verfahren der Baumusterprüfung von Getränkebehältern der Gruppe IV sowie für deren Registrierung nach § 7 Abs.5 SchankV durch die Zertifizierungsstelle für Getränkeschankanlagen.
Die Vorschriften der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Getränkeschankanlagenverordnung bleiben unberührt.

2 Allgemeines

Gemäß § 7 Abs.3 und 5 SchankV darf der Getränkebehälter in Betrieb genommen werden, wenn er einer Baumusterprüfung unterzogen und von der Zertifizierungsstelle registriert worden ist. Außerdem muß die Abnahmeprüfung nach TRSK 605 durchgeführt worden sein.

Die Baumusterprüfung ersetzt die erstmalige Prüfung nach § 7 Abs. 3 SchankV.

Die Baumusterprüfung kann auch die Abnahmeprüfung des Getränkebehälters einschließen, wenn sie sich in ihrem Umfang auf die Abnahmeprüfung erstreckt, ausgenommen die Prüfung der Aufstellung.

Der Hersteller des Getränkebehälters bescheinigt, daß der Getränkebehälter mit dem geprüften Baumuster übereinstimmt, einer Druckprüfung unterzogen worden ist und nach dem Ergebnis der Druckprüfung den insoweit zu stellenden Anforderungen entspricht. Wenn die Baumusterprüfung die Abnahmeprüfung einschließt, fügt der Hersteller oder Errichter eine Bescheinigung über die ordnungsgemäß durchgeführte Abnahmeprüfung des Getränkebehälters (Ordnungsprüfung, Prüfung der Ausrüstung) bei.

3 Prüfauftrag und Prüfunterlagen

3.1 Der Prüfauftrag zur Durchführung einer Baumusterprüfung sowie zur Registrierung derselben durch die Zertifizierungsstelle wird an den Sachverständigen gerichtet. Auftraggeber ist, wer den Getränkebehälter herstellt oder ausrüstet. In dem Prüfauftrag wird angegeben, ob sich die Baumusterprüfung auch auf die Abnahmeprüfung erstrecken soll.

3.2 Prüfauftrag
Es sind die Angaben in TRSK 603 Nr. 4.1 Satz 2 zu machen.

3.3 Prüfunterlagen
Es sind die Unterlagen nach TRSK 603 Nr. 4.2 einzureichen. Für den Fall, daß es sich um eine Baumusterprüfung einschließlich der Abnahmeprüfung handelt, sind zusätzlich einzureichen:Bescheinigung über die bereits durchgeführte Baumusterprüfung für den auszurüstenden Getränkebehälter. Soweit diese Bescheinigung zum Zeitpunkt der Auftragsvergabe noch nicht vorliegt, genügt hierfür ein Prüfauftrag nach Nr.3.2 zusammen mit den Angaben nach Nr.3.3,Einbaustelle der Ausrüstungsteile und der als Ausrüstung erforderlichen Verbindungen mit dem Druckerzeuger.

4 Durchführung und Bescheinigung der Baumusterprüfung

4.1 Der Sachverständige nimmt folgende Prüfungen an einem Baumuster vor:

4.1.1 Erstmalige Prüfung
Diese Prüfung umfaßt die Vorprüfung, Bauprüfung und Druckprüfung bzw. erfolgt nach TRSK 603 Nr. 5.

4.1.2 Lebensmittelrechtliche Prüfung
Der Sachverständige überprüft, ob die Erklärung des Herstellers nach § 10 Absatz 5 der Bedarfsgegenständeverordnung vorliegt.

4.1.3 Abnahmeprüfung
Schließt die Baumusterprüfung auch die Abnahmeprüfung ein, erfolgt diese nach TRSK 605.

4.2 Über das Ergebnis der Baumusterprüfung stellt der Sachverständige eine Bescheinigung entsprechend § 7 Abs. 5 Nr. 1 SchankV aus. Die Gültigkeitsdauer der Baumusterbescheinigung beträgt 10 Jahre, wenn nicht aus besonderem Grund eine längere Dauer möglich oder eine kürzere Dauer erforderlich ist. Der Sachverständige vermerkt die Gültigkeitsdauer in der Baumusterprüfbescheinigung.

4.3 Der Hersteller vereinbart mit dem Sachverständigen regelmäßige Nachprüfungen der Fertigung im Herstellerwerk dahingehend, ob die Voraussetzungen, unter denen die Baumusterprüfung durchgeführt wurden, noch gegeben sind. Die Prüfung wird in der Regel zweimal jährlich durchgeführt, soweit nicht aus besonderem Grund etwas anderes zu vereinbaren ist. Bei diesen Prüfungen wird auch geprüft, ob das Verzeichnis nach Nr. 6.3 die nötigen Aussagen enthält. Die vereinbarten Fristen werden in der Baumusterprüfbescheinigung vermerkt.

4.4 Der Sachverständige behält sich vor, die Baumusterbescheinigung zurückzunehmen für die Fälle, daßdie Voraussetzungen für die Erteilung der Baumusterprüfbescheinigung nicht mehr gegeben sind,vom Hersteller übernommene Pflichten, durch die die einwandfreie Herstellung oder Ausrüstung sichergestellt werden soll, nicht erfüllt sind oderder Hersteller die Getränkebehälter nicht mehr baumusterkonform herstellt oder ausrüstet.

4.5 Soll die Gültigkeitsdauer einer Baumusterprüfbescheinigung wegen Ablaufs der in ihr vermerkten Frist verlängert werden, so erfolgt im Regelfall keine erneute Prüfung nach Nr.4.1. Es wird vielmehr geprüft, ob zwischenzeitliche Änderungen in den Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen oder der Fertigung bzw. Ausrüstung einer Verlängerung entgegenstehen. Hinsichtlich der Prüfung der Fertigung bzw. der Ausrüstung stützt sich der Sachverständige weitgehend auf die Ergebnisse der Prüfung nach Nr. 4.3 erster Satz.

5 Registrierung der Baumusterprüfung

5.1 Der Sachverständige sendet die nach Nr. 4.2 erstellte Baumusterprüfbescheinigung zur Registrierung an die Zertifizierungsstelle.

5.2 Die Zertifizierungsstelle registriert die Baumusterprüfbescheinigung und legt das Baumusterkennzeichen fest. Sie bestätigt die Registrierung auf einem Deckblatt, das der Prüfbescheinigung vorgeheftet wird und überträgt das Baumusterkennzeichen auf das Original und die 3 Ausfertigungen der Prüfbescheinigung.

5.3 Hersteller und Sachverständiger erhalten je eine Ausfertigung der Baumusterprüfbescheinigung mit Deckblatt.

5.4 Eine Verlängerung der in der Baumusterprüfbescheinigung genannten Gültigkeitsdauer kann vor deren Ablauf aufgrund einer Prüfung nach Nr. 4.5 vereinbart werden. Der Sachverständige trägt auf der Baumusterprüfbescheinigung die Veränderung ein und unterrichtet hiervon die Zertifizierungsstelle, die die Fristverlängerung in die Registrierbescheinigung übernimmt.

5.5 Eine Rücknahme der Baumusterprüfbescheinigung teilt der Sachverständige der Zertifizierungsstelle mit. Diese vermerkt die Rücknahme im Register.

6 Prüfung der Getränkebehälter durch den Hersteller

6.1 Mit den Bescheinigungen nach Anlage 3 und 4, die der Hersteller nach § 7 Absatz 5 Nr. 2 SchankV ausstellt, bestätigt er, daß der von ihm dem Baumuster nachgebaute Getränke- behälter dem geprüften Baumuster entspricht und der Druckprüfung ohne sicherheitstechnisch bedenkliche Verformung standgehalten hat.

6.2 Der Prüfende versieht die von ihm geprüften Getränkebehälter mit dem Prüfzeichen entsprechend TRSK 603 Nr. 6 in der Regel auf dem Fabrikschild hinter dem zugehörigen Baumusterkennzeichen.

6.3 Der Hersteller führt über die geprüften Getränkebehälter ein Verzeichnis, in dem angegeben sind:Herstellnummer und Herstelljahr des Getränkebehälters,Datum der Prüfung,Name des Prüfenden undBaumusterkennzeichen.

7 Änderungen

7.1 Beabsichtigt ein Hersteller Getränkebehälter, für die eine registrierte Baumusterprüfung besteht, in geänderter Form herzustellen oder auszurüsten, so beauftragt er den Sachverständigen, insoweit eine erneute Baumusterprüfung durchzuführen und einen Nachtrag zur Baumusterprüfbescheinigung auszustellen. Für diesen Prüfauftrag gelten die Nrn. 3 und 5 entsprechend.

7.2 Stellt der Sachverständige bei der regelmäßigen Nachprüfung der Fertigung fest, daß die Voraussetzungen für die Erteilung der Baumusterprüfbescheinigung nicht mehr gegeben sind, teilt er dem Hersteller mit, daß innerhalb einer angemessenen Frist ein neuer Prüfauftrag erteilt werden muß; andernfalls ist über eine Rücknahme der Baumusterprüfbescheinigung zu befinden.

 


TRSK 605

Abnahmeprüfung von Getränkebehältern der Gruppe IV

1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für die Abnahmeprüfung von Getränkebehältern der Gruppe IV nach § 7 Abs. 3 SchankV durch den Sachverständigen.

Technische Regeln für Getränkeschankanlagen, TRSK 605, Allgemeines

2 Allgemeines

2.1 Die Abnahmeprüfung besteht aus Ordnungsprüfung, Prüfung der Ausrüstung und Prüfung der Aufstellung.

2.2 Ziel der Abnahmeprüfung ist eine Aussage darüber, daß sich der Getränkebehälter für die vorgesehene Betriebsweise in ordnungsmäßigem Zustand befindet und die Anforderungen der Verordnung über Getränkeschankanlagen erfüllt sind.

3 Prüfunterlagen und Vorbereitung der Prüfung

3.1 Prüfunterlagen

Die Bescheinigungen über die erstmalige Prüfung bzw. die registrierte Baumusterprüfung des Getränkebehälters nach TRSK 604 dienen als Arbeitsunterlage für die Abnahmeprüfung und sind zur Ordnungsprüfung vorzulegen.

3.2 Vorbereitung der Prüfung

Durch zweckentsprechende Vorbereitung hat der Auftraggeber (z. B. Hersteller, Betreiber) dafür zu sorgen, daß alle für die Abnahmeprüfung erforderlichen Prüfschritte (z. B. Funktionsprüfung, Kennzeichnung, Prüfung der Aufstellung) in angemessener Zeit durchführbar sind und die dazu erforderlichen Unterlagen vorliegen.

4 Prüfumfang

4.1 Ordnungsprüfung

Hierbei stellt der Sachverständige fest, obder Getränkebehälter ordnungsmäßig gekennzeichnet ist,der Getränkebehälter mit dem Baumusterkennzeichen versehen ist unddie vorgelegten Unterlagen für den zu prüfenden Getränkebehälter zutreffen.

4.2 Prüfung der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile

Der Sachverständige prüft, ob die Anforderungen der TRSK 300 erfüllt sind, insbesondere, ob die Eignung und die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile gegeben ist

und dem Betrieb des Getränkebehälters dienende sonstige Bauteile die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile beeinträchtigen können.

4.3 Prüfung der Aufstellung

Der Sachverständige prüft, ob der Getränkebehälter so aufgestellt ist, daß die Anforderungen der TRSK 400 Nr. 5.6 erfüllt sind, insbesondere, obBeschäftigte und Dritte nicht gefährdet werden,die Ausrüstungsteile des Getränkebehälters gegen mechanische Einwirkung von außen geschützt sind undder Aufstellungsraum ausreichend be- und entlüftet ist.

5 Bescheinigung der Prüfung

Über die Abnahmeprüfung stellt der Sachverständige eine Bescheinigung aus, in der die der Abnahmeprüfung zugrundegelegten Betriebsbedingungen anzugeben sind. Der Bescheinigung werden ggf. Bescheinigungen über die Prüfung von Ausrüstungsteilen beigefügt. Die Bescheinigung über die Abnahmeprüfung wird mit allen Anlagen dem Betriebsbuch beigefügt. Eine Kopie der Bescheinigung über die Abnahmeprüfung behält der Sachverständige.

 


TRSK 606

Wiederkehrende Prüfungen von Getränkebehältern der Gruppe IV

1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für wiederkehrende Prüfungen von Getränkebehältern der Gruppe IV nach § 12 Abs. 2 SchankV durch den Sachverständigen.

2 Allgemeines

Ziel der wiederkehrenden Prüfungen ist eine Aussage darüber, das sich der Getränkebehälter und seine Ausrüstung zum Zeitpunkt der Prüfung in ordnungsmäßigem Zustand befinden und erwarten lassen, daß sie auch bis zur nächstfälligen wiederkehrenden Prüfung den Anforderungen der SchankV entsprechen.
Wiederkehrende Prüfungen bestehen aus inneren Prüfungen und Druckprüfungen.

3 Prüfunterlagen und Vorbereitung der Prüfungen

3.1 Prüfunterlagen

Unterlage für die wiederkehrenden Prüfungen sind die Bescheinigungen über vorangegangene Prüfungen (erstmalige Prüfung, Baumusterprüfung, Abnahmeprüfung, wiederkehrende Prüfungen sowie weitere Prüfungen in besonderen Fällen), die dem Betriebsbuch beigefügt sind.

3.2 Zur Durchführung der Prüfung ist der Getränkebehälter soweit vorzubereiten, wie es für die Durchführung der jeweiligen Prüfung erforderlich ist. Für die innere Prüfung ist der Getränkebehälter so zu öffnen, daß eine Beurteilung der Behälterwandungen möglich ist.

4 Prüfumfang

4.1 Innere Prüfung

Die innere Prüfung erstreckt sich auf die Beurteilung der drucktragenden Wandungen des Getränkebehälters, in der Regel durch Besichtigung auf ihren Zustand. Ist die Besichtigung des Getränkebehälters für eine Beurteilung der Wandung nicht ausreichend, so ist die Prüfung zu ersetzen oder zu ergänzen durch:Besichtigung mit besonderen Geräten oderzerstörungsfreie Prüfung der Wandungsteile odereine Druckprüfung.

Bei Getränkebehältern mit Füllsack muß dieser zur Innenbesichtigung herausgenommen sein.
Neben der Beurteilung der Wandung eines Getränkebehälters sind Vorhandensein und Beschaffenheit der Ausrüstungsteile durch Besichtigung soweit zu beurteilen, wie dies außer Betrieb möglich ist.

4.2 Druckprüfung

Bei der Druckprüfung wird festgestellt, ob die drucktragenden Wandungen unter Prüfdruck gegen das Druckprüfmittel dicht sind und keine sicherheitstechnisch bedenklichen Verformungen auftreten.

TRSK 603 Nr. 5.3 findet entsprechende Anwendung.

5 Bescheinigung der Prüfungen

Über die wiederkehrenden Prüfungen stellt der Sachverständige eine Bescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Aussagen über Umfang und Ergebnis der Prüfung.

 


TRSK 607

Sachkundiger nach § 16 SchankV

1 Geltungsbereich

Diese Richtlinie enthält die Anforderungen, die an den Sachkundigen nach § 16 der Getränkeschankanlagenverordnung (SchankV) zu stellen sind, dem nach § 16 SchankV Prüfungen nach §§ 7, 8, 12 und 13 SchankV übertragen werden können. Sie enthält darüber hinaus Hinweise, wie der Prüfauftrag übertragen werden kann.

2 Allgemeines

2.1 Nach § 7 Abs. 5 SchankV kann bei Getränke- und Grundstoffbehältern der Gruppen IIb, IVa und IVb, die andernorts einer Abnahmeprüfung unterzogen worden sind, die ordnungsgemäße Aufstellung am Betriebsort durch den Sachkundigen geprüft und die entsprechende Bescheinigung erteilt werden.
Nach § 8 Abs. 1 und 2 SchankV hat der Sachkundige im Betriebsbuch oder im Formblatt zu bescheinigen, daß die Anlage den Anforderungen des § 3 Abs. 1 der SchankV entspricht.
Nach § 12 Abs.1 SchankV hat der Sachkundige über das Ergebnis der wiederkehrenden Prüfung eine Bescheinigung im Betriebsbuch zu erteilen.
Nach § 12 Abs. 2 SchankV hat der Sachkundige bei Getränke- und Grundstoffbehältern der Gruppe IVa alle 5 Jahre eine innere Prüfung durchzuführen.
Nach § 13 SchankV hat der Sachkundige bei Getränke- und Grundstoffbehältern der Gruppen IIb, IVa oder IVb Prüfungen in besonderen Fällen durchzuführen.
Nach § 14 SchankV hat der Sachkundige, wenn bei der Durchführung der Prüfung Mängel festgestellt werden, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden können, dies der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

2.2 Der Sachkundige handelt im Rahmen seines Prüfauftrages in eigener Verantwortung.

3 Anforderungen an Sachkundige

3.1 Mit der Durchführung der Prüfungen darf als Sachkundiger nur beauftragt werden, wer entsprechend § 16 SchankV - auf Grund seiner Ausbildung, seiner Kenntnisse und seiner durch praktische Tätigkeit gewonnenen Erfahrungen die Gewähr dafür bietet, daß er die Prüfung ordnungsgemäß durchführt und die Bescheinigung ordnungsgemäß erteilt,- die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit besitzt, - hinsichtlich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegt, - über geeignete Prüfeinrichtungen verfügt und - durch die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme an einem staatlichen oder staatlich anerkannten Lehrgang nachweist, daß er die in Nummer 1 genannten Voraussetzungen erfüllt. Die Bescheinigung ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

3.1.1 Sachkundige, denen Prüfungen nach § 7 Abs. 5, § 13 Abs. 4 und 5 SchankV sowie die Erteilung von Bescheinigungen nach § 8 Abs. 1 SchankV vor dem 30. Juli 1993 übertragen worden sind, haben die Voraussetzungen des § 16 Satz 1 Nummer 5 SchankV innerhalb von zwei Jahren nachzuweisen.

3.2 Die Anforderungen des Abschnittes 3.1 Nummer 1 sind in der Regel als erfüllt anzusehen, wenn der Sachkundige mindestens - eine einschlägige handwerkliche oder technische Ausbildung besitzt und eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Errichtung oder Instandhaltung von Getränkeschankanlagen hat oder - eine einschlägige Ausbildung (Betriebliche Ausbildung, Fachlehrgang) besitzt und mindestens eine zweijährige Erfahrung mit der Errichtung oder Instandhaltung von Getränkeschankanlagen hat, und - die Rechtsvorschriften, insbesondere die Getränkeschankanlagenverordnung, sowie die einschlägigen Regeln nach dem Stand der Technik, vor allem die Technischen Regeln für Getränkeschankanlagen (TRSK), soweit beherrscht, wie es die Prüftätigkeit erfordert und - in der Lage ist, die Sachkunde im Rahmen seiner Tätigkeit der Behörde auf Verlangen nachzuweisen.

3.3 Die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit nach Abschnitt 3.1 Nummer 2 gilt als erwiesen, wenn der Sachkundige bislang seine beruflichen Pflichten sorgfältig erfüllt hat und wenn auf Grund seiner persönlichen Eigenschaften sowie seines Verhaltens kein Anlaß zu Bedenken besteht.

3.4 Die Anforderungen nach Abschnitt 3.1 Nummer 3 sind als erfüllt anzusehen, wenn ausgeschlossen ist, daß dem Sachkundigen Weisungen, die den Prüfumfang und seinen Beurteilungsmaßstab bei der Ausübung der Tätigkeit einschränken, erteilt werden undihm keine beruflichen Vorteile oder Nachteile aus seinen Entscheidungen entstehen können.

4 Übertragung von Prüfaufgaben

4.1 Als Sachkundige kommen zum Beispiel in Betracht: Angehörige des eigenen Betriebes, - Angehörige eines anderen Betriebes, - Sachverständige einer Technischen Überwachungsorganisation, - Angehörige sonstiger technischer Prüforganisationen und - Sachverständige nach § 15 SchankV.

4.2 Der Sachkundige ist mit der Durchführung der Prüfungen einmalig schriftlich zu beauftragen. Nichtselbständige sind von ihrem Arbeitgeber mit der Durchführung der Prüfungen einmalig schriftlich zu beauftragen. Bei der Beauftragung ist festzustellen, ob der Sachkundige hinsichtlich seiner Prüftätigkeit keinen Weisungen unterliegen kann.

4.3 Der Sachkundige ist in der Beauftragung auf seine Pflichten hinzuweisen, die nach der SchankV vorgeschriebenen Bescheinigungen nach § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 2 und 4 SchankV auszustellen und die Mitteilungspflichten bzw. Übersendungspflichten nach § 13 Abs. 6 und § 14 SchankV zu erfüllen.

4.4 In den Fällen, in denen der Betreiber den Sachkundigen nicht unmittelbar beauftragt, hat derjenige, der den Prüfauftrag übernimmt, die Forderungen nach den Abschnitten 4.2 und 4.3 zu erfüllen.

 



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